Frage: Stillen und Arbeiten

Hallo! Zunächst einmal vielen Dank für eure bisherige Unterstützung. Ihr habt mir immer Mut gemacht und könnt mir sicher auch dieses Mal weiter helfen. Vielleicht kurz etwas zu uns: Im August fange ich wieder an zu arbeiten. Meine Tochter ist dann ein Jahr alt. 3 Wochen vorher fangen wir mit der Eingewöhnung bei der Tagesmutter an Im Moment stille ich sie noch (mit zeitlichem Abstand von 15 bis 30 Minuten) nach jeder Mahlzeit, denn sie isst noch nicht so viel - bis vor 8 Wochen hat sie noch jegliche Beikost verweigert. Morgens isst sie etwas Brot pur, Mittags maximal 50 g Pastinake-Kartoffelbrei und etwas Banane, nachmittags kleine Stückchen Zwieback o.ä. und etwas Obstbrei, abends einen viertel Bananenjoghurt und etwas Brot. Nachts stille ich zumeist alle 2 bis 3 Stunden (im Augenblick häufiger, weil sie zahnt). Wasser trinkt sie aus einer SIGG-Flasche, alle anderen verweigert sie, bzw. kaut darauf herum. Ich habe mehrere Fragen: - Falls es nötig sein sollte, stehen mir dann noch Stillpausen zu? - Wie soll ich mich in der Eingewöhnungsphase bei der TaMu verhalten, stillen oder lieber nicht? - Meine Tochter möchte keinen Brei mit Fleisch, kann ich ihr alternativ auch beispielsweise Putenfleischwurst zum Brot anbieten und ihr Hirseflocken unterrühren, um den Eisenbedarf zu decken? Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße Miriam

Mitglied inaktiv - 23.06.2009, 13:25



Antwort auf: Stillen und Arbeiten

Liebe Miriam, im Mutterschutzgesetz wird keine Altersbeschränkung für die gesetzlichen Stillpausen gemacht, in aller Regel gibt es bis zum ersten Geburtstag da auch keine (größeren) Diskussionen, danach kann es schwieriger werden und nach dem zweiten Geburtstag werden die Stillpausen in aller Regel kaum noch von einem Arbeitgeber so ohne Weiteres gewährt. Im Gesetz steht nichts davon, dass Sie die Pausen nicht bekommen, wenn Sie nicht voll stillen. Das Mutterschutzgesetz sagt folgendes zum Thema Stillen: "Stillende Frauen haben auf Verlangen Anspruch auf die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitsgesetz oder anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Ausnahmen (z.B. für Landwirtschaft, Gastronomie und Künstlerinnen) werden im §8 Absatz 3 geregelt. Außerdem dürfen stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie besonderen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, zum Beispiel durch Strahlen, Staub, Hitze, Nässe, Erschütterungen oder Lärm. Verboten sind körperlich schwere Arbeiten wie Akkordarbeit am Fließband und Heben und Fortbewegen von schweren Lasten (mehr als 5 Kilo). Muss die Arbeitnehmerin ggf. aufgrund der arbeitsplatzbedingten Schutzmaßnahmen vorübergehend versetzt werden, darf sie finanziell nicht schlechter gestellt werden: Lohn- und Gehaltsminderungen sind verboten." Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ob er Ihnen die Pausen genehmigt. Ihr Kind wird schnell merken, dass es bei der Tagesmutter nicht gestillt wird und es wird sich voller Freude auf Sie stürzen, wenn Sie kommen. Anfangs können Sie Ihr Baby ruhig dort stillen, wenn Sie dabei sind, Ihr Baby kennt den Unterschied. Sie können Ihrem Kind ruhig die Wurst anbieten, denken Sie allerdings an den hohen Salzgehalt. Die Verfügbarkeit und damit die Aufnahme des Eisens in den Körper wird entscheidend verbessert durch Vitamin C. Durch die Gegenwart von Vitamin C wird die Eisenaufnahme aus allen Lebensmitteln bis um das dreifache gesteigert, Da Vitamin C das zweiwertige Eisen vor der Umwandlung in nicht resorbierbares dreiwertiges schützt und zur Umwandlung von vorhandenem dreiwertigen in resorbierbares zweiwertiges Eisen beiträgt. Zu jeder Mahlzeit gehört ein Vitamin-C-haltiger Bestandteil. Wenn unter Beachtung dieser Regel konsequent Vollgetreide verwendet wird, braucht die Beikost kein Fleisch zu enthalten. Eine Vollwertkost mit Vollkorngetreide, reichlich Gemüse und Obst, gemahlenen Nüssen, Milch und wenig Ei macht auch im zweiten Lebensjahr Fleisch nicht unbedingt erforderlich. LLLiebe Grüße, Biggi

von Biggi Welter am 23.06.2009



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