von Herbstsonne30 am 30.04.2013, 22:38 Uhr |
Steuererklärung: Rechnungsdatum 2012, bezahlt 2013
Für welches Jahr kann ich sie ansetzen?
Handelt sich um eine Handwerker-Rechnung.
Eigentlich war ich mir sicher es zu wissen, wurde aber vorhin wieder verunsichert ...
Re: Steuererklärung: Rechnungsdatum 2012, bezahlt 2013
Antwort von Mädl81 am 30.04.2013, 22:56 Uhr
2013
Denn der Handwerker hat es auch erst für 2013 in seiner Buchhaltung.
Re: Steuererklärung: Rechnungsdatum 2012, bezahlt 2013
Antwort von Herbstsonne30 am 30.04.2013, 23:05 Uhr
Die Erklärung will mir nicht einleuchten ...
Denn der Handwerker hätte es auch für 2013 in seiner Buchhaltung, wenn ich am 28.12. (letzter Bankarbeitstag 2012) zu einer fremden Bank überwiesen und er es am 2.1. oder 3.1. auf seinem Konto gehabt hätte.
Re: Steuererklärung: Rechnungsdatum 2012, bezahlt 2013
Antwort von Fru am 30.04.2013, 23:23 Uhr
Ich würde sagen, das das Rechnungsdatum ausschlaggebend ist!
Sonst kann ja jemand kommen mit einer Rechnung von vor 5 Jahren und sagen, das er sie dieses Jahr erst bezahlt hat (übertrieben natürlich!!!)
Zahlungsdatum
Antwort von Alexa1978 am 01.05.2013, 8:01 Uhr
In dem Jahr, in dem die Kosten tatsächlich angefallen sind. Bei Ratenzahlung auch anteilsmäßig.
Rückwirkend sind 4 Jahre möglich.
Re: Steuererklärung: Rechnungsdatum 2012, bezahlt 2013
Antwort von sirosa am 01.05.2013, 8:25 Uhr
Du musst die Rechnung 2013 ansetzen. Stichwort: Zufluß/Abflußprinzip.
Das kannst du auch googeln. Hier kurz:
Es gilt die Zurechnung der Zu- und Ablüsse zu dem Kalenderjahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Re: Steuererklärung: Rechnungsdatum 2012, bezahlt 2013
Antwort von Leena am 01.05.2013, 14:03 Uhr
"Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind" - eben, Zufluss-Abfluss-Prinzip, s. § 11 EStG:
§ 11
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html
Zuflussprinzip
Antwort von speedy am 01.05.2013, 20:48 Uhr
...es zählt nicht das Rechnungsdatum sondern der Tag der Wertstellung auf dem Konto.
Gruß, Speedy
Ich danke Euch allen
Antwort von Herbstsonne30 am 01.05.2013, 21:21 Uhr
Mit dem Zuflussprinzip hatte ich es mir auch gemerkt.
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