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Geschrieben von Mehtab am 21.02.2018, 9:44 Uhr

Auch Frage zum Erben

Grundsätzlich ist jedes Kind zum Unterhalt seiner Eltern verpflichtet, egal ob es vorher finanzielle Zuwendungen erhalten hat oder nicht. Die Kinder werden also gleichmässig zum Unterhalt der Eltern herangezogen.

Anders verhält es sich, wenn die Eltern geregelt haben, dass das bevorzugte Kind als Gegenleistung für die Zuwendung die Pflege übernehmen muss, dann wird als erstes das bevorzugte Kind herangezogen. Wenn es nicht leistungsfähig ist, dann muss auch das benachteiligte Kind zahlen. Das benachteiligte Kind kann sich nicht vor einer Kostenbeteiligung schützen, da die Unterhaltspflicht von Kindern ihren Eltern gegenüber gesetzlich geregelt ist. Das benachteiligte Kind kann nur auf die Eltern einwirken, dass im Gegenzug zu den Leistungen an das bevorzugte Kind auch die Pflicht zur Übernahme einer eventuell erforderlichen Pflege der Eltern mit vereinbart wird. Wenn ein Grundstück beim Notar überschrieben wird, kann man auch gleich die Verpflichtung zur Pflege der Eltern vereinbaren, aber halt nur, wenn die Eltern selbst das wollen.

Liegt die Schenkung weniger als zehn Jahre zurück, kann man auf die Schenkung zurückgreifen.

 
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