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Geschrieben von 2Seesterne am 20.02.2018, 22:41 Uhr

Auch Frage zum Erben

Angeregt von unten...
Wenn die Mutter nur ein Kind finanziell stark unterstützt, sich dann als Pflegefall nicht mehr selbst finanzieren kann, unter welchem Voraussetzungen wird
A) das finanziell benachteiligte und damit dann auch sein Ehepartner trotzdem zur Kasse gebeten
B) das Vermögen vom bevorzugten Kind geschont
C) bzw kann das benachteiligte Kind sich vor Kostenbeteiligung überhaupt schützen?

Sind jetzt mal fiktive Grenzfälle, interessiert mich aber trotzdem
LG 2seesterne

 
25 Antworten:

Re: Auch Frage zum Erben

Antwort von Ellert am 21.02.2018, 6:30 Uhr

huhu

nur ein Teil der Sachen weiss ich aus dem Umfeld, dass 10 Jahre Schenkungen zurückgeholt werden können
wenn also Kind 100.000 in ein Haus steckt wird das Amt das wiederfordern.

Meine Eltern damals mussten normal zahlen für das Pflegeheim, aber es wurde nicht verlangt das eigene Haus zu verkaufen das sie selbst bezahlt haben ( also ohne Schenkungen)

In solchen strittigen Fällen würde ich mich beraten lassen
da es ja auch im Zweifel um sehr viel Geld geht


dagmar

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Re: Auch Frage zum Erben

Antwort von shinead am 21.02.2018, 9:00 Uhr

A) Schenkung ist über 10 Jahre her (oder generell nicht nachweisbar)
B) Wenn die Schenkung nicht nachweisbar ist oder über 10 Jahre her ist. (Dann wird auch das Vermögen des nicht bevorzugten Kindes verschont.)
C) Nur indem die Schenkung weniger als 10 Jahre vor dem Pflegefall war.

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Re: Auch Frage zum Erben

Antwort von Mehtab am 21.02.2018, 9:44 Uhr

Grundsätzlich ist jedes Kind zum Unterhalt seiner Eltern verpflichtet, egal ob es vorher finanzielle Zuwendungen erhalten hat oder nicht. Die Kinder werden also gleichmässig zum Unterhalt der Eltern herangezogen.

Anders verhält es sich, wenn die Eltern geregelt haben, dass das bevorzugte Kind als Gegenleistung für die Zuwendung die Pflege übernehmen muss, dann wird als erstes das bevorzugte Kind herangezogen. Wenn es nicht leistungsfähig ist, dann muss auch das benachteiligte Kind zahlen. Das benachteiligte Kind kann sich nicht vor einer Kostenbeteiligung schützen, da die Unterhaltspflicht von Kindern ihren Eltern gegenüber gesetzlich geregelt ist. Das benachteiligte Kind kann nur auf die Eltern einwirken, dass im Gegenzug zu den Leistungen an das bevorzugte Kind auch die Pflicht zur Übernahme einer eventuell erforderlichen Pflege der Eltern mit vereinbart wird. Wenn ein Grundstück beim Notar überschrieben wird, kann man auch gleich die Verpflichtung zur Pflege der Eltern vereinbaren, aber halt nur, wenn die Eltern selbst das wollen.

Liegt die Schenkung weniger als zehn Jahre zurück, kann man auf die Schenkung zurückgreifen.

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Re: Auch Frage zum Erben

Antwort von omagina am 21.02.2018, 11:18 Uhr

diese 10 jahresregel gibt es wohl nicht mehr....zumindestens hat man uns das vor drei jahren so erklärt....

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Wie meinst du das?

Antwort von Mehtab am 21.02.2018, 12:32 Uhr

Soviel ich weiß, war das eh nur Rechtsprechung und keine gesetzliche Regelung.

Omagina, was meinst du genau? Meinst du, man könnte nicht mehr auf das verschenkte Vermögen zurückgreifen, das denke ich schon.

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Re: Wie meinst du das?

Antwort von tonib am 21.02.2018, 14:56 Uhr

BGB

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Re: Wie meinst du das?

Antwort von omagina am 21.02.2018, 18:00 Uhr

wir hätten die schenkung vor den 10 jahren nicht rückgängig machen können...war leider so..lg

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rückgängig machen ?

Antwort von Ellert am 21.02.2018, 21:00 Uhr

wenn Du was verschenkst und Kinder haben das bekommen
Du ein pflegefall wirst, dann kommt das Sozialamt und "holt das wieder"
Du kannst das eh nicht wiederholen

dagmar

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Re: Auch Frage zum Erben

Antwort von Tini_79 am 22.02.2018, 6:21 Uhr

Das Sozialamt holt sich Geld auch von Kindern, die ihre Eltern nie gesehen haben, die nie Unterhalt erhalten haben etc.

Da wird man aus dem von dir genannten Fall nicht rauskommen.

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@Tini_79

Antwort von shinead am 22.02.2018, 8:21 Uhr

>>Das Sozialamt holt sich Geld auch von Kindern, die ihre Eltern nie gesehen haben, die nie Unterhalt erhalten haben etc.

Das stimmt so nicht. Wer seinen Nachwuchs in der Kindheit vernachlässigt (kein sozialer Kontakt, kein Unterhalt), der hat meist (es mag Ausnahmen geben) sein Recht auf Unterhalt verwirkt.

Sprich: Der Mutter, die ihr 1.5 Jahre altes Kind in Deutschland bei den Großeltern ohne weiteren Kontakt zurück lässt und ins Ausland auswandert, hat den Unterhalt verwirkt.
Wenn aber der Vater kurz vor dem Abitur des Sohnes abtaucht und 40 Jahre ohne Kontakt später ins Pflegeheim kommt, muss der Sohn zahlen.

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Toni, wenn du schon auf die Frage, die ich Omagina gestellt habe, antwortestest,

Antwort von Mehtab am 22.02.2018, 9:36 Uhr

dann gib bitte genau an, wo im BGB steht, was während der ersten zehn Jahre zurückgefordert werden kann, und welches Vermögen geschont wird, d. h. was nicht zurückgefordert werden kann.

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Re: Toni, wenn du schon auf die Frage, die ich Omagina gestellt habe, antwortestest,

Antwort von tonib am 22.02.2018, 11:40 Uhr

Gemäß §§528,529 BGB kann der verarmte Schenker zehn Jahre lang zurückfordern (sofern der Beschenkte noch bereichert ist).

Auch nach AnfG sind m.W. Schenkungen anfechtbar, allerdings nur 4 Jahre.

Ich bin leider keine Juristin, das ist nur das, was hängengeblieben ist.

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Re: Toni, wenn du schon auf die Frage, die ich Omagina gestellt habe, antwortestest,

Antwort von Mehtab am 22.02.2018, 11:56 Uhr

Danke! Dann müsste das schon noch so sein mit der Rückforderung innerhalb von zehn Jahren.

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Re: rückgängig machen ? So ist es

Antwort von Christine70 am 22.02.2018, 13:47 Uhr

Ich kann nur immer wieder das Beispiel bringen von der 93 jährigen Dame, die ihrer Kirche 20 000 Euro geschenkt hat und paar Jahre später ein Pflegefall wurde. Die Kirche MUSSTE die 20 000 Euro zurückzahlen. Kann man via Google nachlesen, stand in allen Zeitungen. Die Kirche wollte das nämlich nicht akzeptieren

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Noch ein Beispiel - Beerdigungskosten

Antwort von Christine70 am 22.02.2018, 13:50 Uhr

Hier ist ein Mann verstorben, der seit 30 Jahren keinerlei Kontakt zu seinen drei Kindern hatte. Er wußte nichtmal, wo sie sind.

Nach seinem Tod wurden sie allerdings gefunden und mußten die Bestattungskosten übernehmen. Da halt auch eine Klage nicht.

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103 war sie owt

Antwort von Christine70 am 22.02.2018, 13:59 Uhr

.

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Re: Noch ein Beispiel - Beerdigungskosten

Antwort von Mehtab am 22.02.2018, 15:43 Uhr

Nein, da hilft auch eine Klage nicht, weil Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet sind!

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Erbe ausschlagen ?

Antwort von Ellert am 22.02.2018, 16:21 Uhr

Ich dachte immer das hilft wenn man Beerdigungen nicht übernehmen möchte

dagmar

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Du kannst die Beerdigungskosten nicht der öffentlichen Hand aufdrücken,

Antwort von Mehtab am 22.02.2018, 17:11 Uhr

indem du das Erbe ausschlägst. Das wäre ja eine Vertrag zu Lasten der öffentlichen Hand, die die Beerdigungskosten dann aus Steuergeldern zahlen müsste.

Eine Mutter hat einmal ihr eigenes Kind adoptiert. Als ich nachfragte, weil ich es nicht verstanden habe, meinte sie, dass der Vater sich eh nicht kümmere und keinen Unterhalt zahle, und sie vermeiden möchte, dass ihr Kind einmal die Beerdigungskosten des Vaters oder sonstiges zahlen müsste. In diesem Fall erlischt das Verwandtschaftsverhältnis, und da kann ich mir vorstellen, dass das Kind gar nichts für den Vater zahlen muss, aber sonst kann ich mir das nicht vorstellen.

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ich muss mal meine Bekannte fragen

Antwort von Ellert am 22.02.2018, 18:48 Uhr

ich bilde mir ein dass sie als sie das Erbe ausgeschlagen hatte auch keine Beerdigung übernehmen musste
allerdings war sie eh Hartz 4 -
da darf man auch nicht aussuchen wie beerdigt wird dann, da gibt es nur das Peiswerteste.

Wobei jemand der eh keinen Cent hat gespart oder wie auch imemr ggf vorher schon der öffentlichen Hand "auf der Tasche lag"

dagmar

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Re: Erbe ausschlagen ?

Antwort von Dreikindmama am 22.02.2018, 20:51 Uhr

Auch wenn man das Erbe ausschlägt muss man sich trotzdem an den Beerdigungskosten beteiligen. Das haben wir vor 1,5 Jahren beim Notar bei der Erbausschlagung bei meiner Schwiegermutter erfahren. Mein Mann hätte, wenn kein Geld für die Beerdigung vorhanden gewesen wäre, zusammen mit seinen Geschwistern die Beerdigung zahlen müssen.

Gruß

Sylvia

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Re: ich muss mal meine Bekannte fragen

Antwort von Mehtab am 23.02.2018, 11:55 Uhr

Mit Hartz IV musste die natürlich keine Beerdigungskosten bezahlen. Hätten sie ihr das Geld für die Beerdigung zusätzlich geben sollen, damit sie die Beerdigungskosten hätte bezahlen können? Das hat dann halt gleich die Kommune direkt bezahlt.

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Nein, leider nicht owt

Antwort von Christine70 am 23.02.2018, 21:49 Uhr

.

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War bei uns auch so

Antwort von Christine70 am 23.02.2018, 21:54 Uhr

Schwiegervater mit Unmengen an Schulden verstorben.
Wir hatten davon keine Ahnung, seine Briefe kamen alle an seinen Erstwohnsitz.

Schwiegermutter hatte gott sei Dank Gütertrennung.
Wir haben das Erbe ausgeschlagen, Alle.
Schwiegermutter mußte dennoch die Beerdigung zahlen.

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Re: ich muss mal meine Bekannte fragen

Antwort von Ellert am 23.02.2018, 22:34 Uhr

Ja, Begründung war wohl dass sie offiziell nichts hatte
aussschlagen musste sie dennoch das Erbe da auch er Schulden hatte und das halbe Haus noch mit Kredit voll war
kompliziert damals

dagmar

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