Schwangerschaft, Erzieherin, kein Zytomegalieschutz

Dr. med. Vincenzo Bluni Frage an Dr. med. Vincenzo Bluni Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Frage: Schwangerschaft, Erzieherin, kein Zytomegalieschutz

Hallo! Ich bin im Moment ziemlich verunsichert und hoffe, Sie können mir helfen. Ich bin Erzieherin in einer Krippe mit Kindern von 0-3 Jahren und in der 6. SSW. Habe beim Frauenarzt den Zytomegalietest machen lassen. Es besteht kein Imunschutz. Überall in gewissen Foren usw. wird nun gesagt, dass der Frauenarzt ein Berufsverbot erteilt. Meine Ärztin stellt sich da quer, hält es nicht für notwendig, soll nur die Vorsichtsmaßnahmen (Handschuhe tragen beim Wickeln, ständiges Desinfizieren usw) einhalten. Nun habe ich habe ständig mit Speichel der Kinder Kontakt. Die sabbern nun mal ständig und stecken alles in den Mund. Da es außerdem eine kleine private Einrichtung ist, habe ich auch keine Möglichkeiten Büroarbeiten usw. zu erledigen. Als ich meiner Frauenärztin dies alles erklärt hatte, meinte sie nur, dass noch ein Imuntest gegen Ringelröteln und Keuchhusten gemacht werden sollte und wenn dann auch keine Imunität besteht, dann könnte man über ein Berufsverbot nachdenken. Jetzt weiß ich einfach nicht mehr weiter. Was soll ich machen? Einen neuen Frauenarzt suchen? Wer kann noch dieses Verbot erteilen? Welche Rolle spielt der Amtsarzt? Ich hoffe wirklich, Sie können mir helfen! Vielen Dank für die Antwort!

Mitglied inaktiv - 12.12.2009, 18:36



Antwort auf: Schwangerschaft, Erzieherin, kein Zytomegalieschutz

Hallo, Ihre Verunsicherung kann ich sehr gut verstehen, aber bei mitarbeiterinnen in Kindergärten oder Kindertagesstätten gibt es besondere Vorgaben. Darüber hinaus ist mir bis heute keine Testung auf Immunität gegen Keuchhusten bekannt. Im Übrigen hätte dieses in der laufenden Schwangerschaft gar keine Konsequenz. Für Mitarbeiterinnen von Kindergärten, Kinderhorten, Grundschullehrerinnen oder Mitarbeiterinnen mit anderer Ausrichtung in solchen Einrichtungen gelten für die Schwangerschaft praktisch ähnliche Empfehlungen und Vorschriften. Allgemein sind sie im Mutterschutzgesetz niedergeschrieben: http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html Regelungen zum Schutz werdender und stillender Mütter sind darüber hinaus in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz - MuSchRiV http://www.verdi-bub.de/fileadmin/Dokumente/Gesetze/muschriv.pdf getroffen. Prinzipiell gelten diese Regelungen in Kindertagesstätten für alle werdenden und stillenden Mütter, also neben Erzieherinnen auch für andere Berufsgruppen wie Küchenmitarbeiterinnen und Reinigungskräfte. Für die werdende Mutter von Bedeutung sind hier vor allem die folgenden Infektionskrankheiten: •Röteln •Zytomegalie •Ringelröteln •Windpocken Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber darüber, der/die sicher weiß, wie hier im Interesse der werdenden Mutter und ihres Kindes zu verfahren ist. Auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW http://www.arbeitsschutz.nrw.de/bp/good_practice/BesondereZielgruppen/DownloadMutterschutz/MuKinder20022008.pdf finden Sie darüber hinaus weiterführende Informationen. „Für alle Beschäftigte in der vorschulischen Kinderbetreuung mit direktem und regelmäßigem Kontakt zu Kindern muss der Arbeitgeber nach Biostoffverordnung (http://lasi.osha.de/docs/lv23.pdf ) eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung veranlassen. Diese Vorsorgeuntersuchung umfasst eine Beratung, die Feststellung der Immunitätslage sowie das Angebot von fehlenden Impfungen gegen folgende Krankheiten: - Keuchhusten - Masern - Mumps - Röteln - Windpocken Zur Frage der Zytomegalie schreibt das as Amt für Arbeitsschutz in NRW dazu in seinen Informationen folgendes: "Schwangere Erzieherinnen, Kindergärtnerinnen ohne Antikörperschutz sollen keinen beruflichen Umgang mit (Kleinst-)Kindern bis zum dritten Geburtstag (d. h. dem vollendeten dritten Lebensjahr) bzw. keinen Umgang mit bekanntem CMV-Ausscheider haben. Eine Beschäftigung mit älteren Kindern ist möglich nach einer intensiven Beratung/Unterweisung durch den Betriebsarzt/Arbeitsmediziner und konsequenter Expositionsprophylaxe . Das heißt, keine Begleitung der Kinder beim Toilettengang o.ä., keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme. Enge und häufige Körperkontakte (z.B. Küssen) sollen gemieden werden. Nachzulesen unter http://komnet.nrw.de/callcenter/prg/details_dr.xp?GA0%26C99854598348976%26CALLCENTER%26NRW%26DR%264671%26%26;;%26ARB%26 Theoretisch kann hier auch, wenn keine Vorsichtsmaßnahmen möglich sind, ein Beschäftigungsverbot ausgestellt werden. Für die Angestellte in einer Kinderarztpraxis wird man wohl entsprechend verfahren. VB

von Dr. med. Vincenzo Bluni am 12.12.2009