Frage: Probleme in der Arbeit

Guten Abend, ich bin in der 8. SSW und war bisher sehr aktiv im Beruf wie in meiner Freizeit. Seit zwei Wochen muss ich nun wg Vorwehen liegen. Seitdem habe ich große Probleme mit meiner Arbeitstelle( bin Krankenschwester), erhalte unschöne Komentare von meiner Chefin.z.B." die will ihr Kind doch gar nicht, die bildet sich die Wehen bloss ein." Dies nagt sehr an mir da ich auch noch nie gefehlt habe und eine sehr zuverlässige Kraft( Stellvertretung) bin. Jetzt möchte mein Gynäkologe mir ein Beschäftigungsverbot ausstellen, da die Wehen nach wie vor, trotz liegen, nicht besser werden und ich somit kaum Patienten pflegen kann. Mir ist jetzt schon schlecht bei dem Gedanken, dieses Verbot nächste Woche abzugeben. Ich habe mittlerweile selbst das Gefühl, ich lasse meine Arbeit im Stich und zweifle langsam an mir, da ich mich noch nicht so sehr auf mein Baby wie andere Frauen freue, obwóhl ich es mir sehr gewünscht habe. Bin ich normal, kommen meine Zweifel durch die Belastung mit der Arbeit? Ist dieses Beschäftigungverbot in Ordnung in meinem Fall? Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mitglied inaktiv - 07.03.2010, 00:12



Antwort auf: Probleme in der Arbeit

Hallo, 1. ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales unter der Internetadresse http://komnet.nrw.de/ Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html 2. wenn Ihr Frauenarzt das Beschäftigungsverbot für geboten hält, dann sollten Sie sich dazu nun wirklich keine Vorwürfe machen. VB

von Dr. med. Vincenzo Bluni am 07.03.2010