Hallo!
Ich bin in der 6. SSW und frage mich, ob ein individuelles Beschäftigungsverbot bei mir ausgesprochen werden kann.
Hintergrund: dies ist meine 2. Schwangerschaft.
In der ersten Schwangerschaft hatte ich in der 12. SSW schwere Blutungen, lag einige Tage aufgrund einer drohenden Fehlgeburt im Krankenhaus. Darüberhinaus hatte ich bereits ab der 25. SSW mit Wehen zu tun. Dazu kam eine starke Wachstumsretardierung. Im Nachhinein wurden auch einige Plazentainfarkte festgestellt.
Bei meinem Sohn wurde eine schwere, sehr seltene Chromosomenanomalie diagnostiziert, die allerdings nicht vererbt wurde. Mein Sohn ist mit 5 Monaten verstorben.
Auf Arbeit habe ich viel mit Problemfällen zu tun, die mich psychisch stark belasten und die ich auch mit nach Hause schleppe.
Aufgrund der Chromosomenanomalie meines Sohnes werde ich in dieser Schwangerschaft automatisch als "Risikoschwangere" eingestuft.
Ich habe im Internet gelesen, dass auch bei Risikoschwangerschaft und auch bei psychischen Belastungen auf Arbeit ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden kann.
Ich merke, dass mich meine Arbeit extrem belastet und auch die Ängste sehr groß sind aufgrund meiner Erfahrungen der letzten Schwangerschaft.
Daher nun endlich zu meiner Frage: Kann mir aufgrunddessen ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden? Mein Frauenarzt ist sehr streng und ich habe bereits in der ersten Schwangerschaft lange kämpfen müssen, um ein Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Ich frage mich, ob es dieses Mal wieder so schwierig wird bzw. mein FA sich da so gegen wehren muss oder ob es in meinem Fall nicht wirklich vertretbar ist?
Ich danke Ihnen vorab für Ihre Antwort.
Viele Grüße aus Berlin
von
madeinberlin
am 26.06.2011, 12:19
Antwort auf:
individuelles Beschäftigungsverbot?
Hallo,
1. wenn ich auch kein Jurist bin, so halte ich dieses für wenig wahrscheinlich, dass es als Grund für ein individuelles Beschäftigungsverbot ausreichen würde
2. für alle berufstätigen Schwangeren gelten für die Schwangerschaft praktisch ähnliche Empfehlungen und Vorschriften.
Allgemein sind sie im Mutterschutzgesetz niedergeschrieben:
http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html (letzter Abruf: 1.2.2011)
Regelungen zum Schutz werdender und stillender Mütter sind darüber hinaus in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz - MuSchRiV
http://www.verdi-bub.de/fileadmin/Dokumente/Gesetze/muschriv.pdf (letzter Abruf: 1.2.2011)
getroffen. Prinzipiell gelten diese Regelungen für alle werdenden und stillenden Mütter.
3. ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales
unter der Internetadresse
http://komnet.nrw.de/ (letzter Abruf:2.12.2010)
Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.")
Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen.
Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden.
Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein.
VB
von
Dr. med. Vincenzo Bluni
am 26.06.2011