Frage: Beschäftigungsverbot

Lieber Dr. Bluni, können Sie mir vielleicht sagen wo und wie ich ein Beschäftigungsverbot bekommen kann? Reicht es wenn ich da zu meiner FÄ gehe? Mein Chef schreit mich an, wirft fast meinen Schreibtisch um und beleidigt mich aufs übelste wenn etwas nicht so geht wie er es will. Bei der letzten FG hat er mich auch total fertig gemacht, schrie mich aus heiterem Himmel an ob ich nicht leiser tippen könne und das Frauen im Beruf nichts zu suchen haben, er wußte das ich eventuell mein Kind verlieren würde und ich weiß nicht ob ich das dass nächste Mal wieder durchstehe. Ich liebe meinen Beruf, aber er rastet in letzter Zeit ständig aus und ich denke eine solche psychische Belastung ist sicher nicht gut für eine Schwangerschaft. Schonmal vielen Dank für Ihre Antwort.

Mitglied inaktiv - 17.11.2009, 12:40



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Hallo, 1. ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales unter der Internetadresse http://komnet.nrw.de/ Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html 2. zum Thema Mobbing am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Schwangere kann man folgendes anmerken: Nach der aktuellen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes, ist es möglich, für eine Schwangere ein Beschäftigungsverbot auszusprechen, wenn es am Arbeitsplatz Mobbing gibt. Ich habe Ihnen dazu den Artikel aus der Ärztezeitung kopiert. Das weitere sollte Ihre Frauenärztin/Frauenarzt vor Ort ggf. in Zusammenarbeit mit einem Juristen klären: "Mobbing: Verbot der Beschäftigung für Schwangere ERFURT (mwo). Immer dann, wenn Ärzte durch die Situation am Arbeitsplatz die Gesundheit einer Schwangeren oder ihres Kindes gefährdet sehen, können sie ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz aussprechen. Wie gestern das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Urteil entschied, gilt dies auch bei einer subjektiven Stressbelastung wegen vermeintlichen Mobbings am Arbeitsplatz. Im konkreten Fall hatten die Ärzte einer Sachbearbeiterin einer Spedition im Rheinland ein unbefristetes Beschäftigungsverbot verhängt, nachdem sie über Mobbing am Arbeitsplatz geklagt hatte. Bildungsurlaub sei ihr ebenso verweigert worden, wie Freizeit für die Vorsorgeuntersuchungen, klagte die Frau. Sie müsse um ihren Job fürchten. Die Ärzte bescheinigten, die Schwangere wirke aufgelöst und gestresst. Der Arbeitgeber hielt dies für vorgespiegelt und verweigerte der Frau das Gehalt. Das Landesarbeitsgericht gab zunächst dem Arbeitgeber Recht. Es gebe keine objektiven Anhaltspunkte für Mobbing. Der Stress habe nach ärztlichem Bekunden keinen Krankheitswert. In oberster Instanz hob nun das Bundesarbeitsgericht dieses Urteil auf und verwies den Streit an die Vorinstanz zurück. Auch bei fehlendem Krankheitswert könne die subjektive Belastung am Arbeitsplatz einen Gefährdungswert für das Kind haben. Es sei daher auch die "subjektive Stresssituation der Klägerin" zu prüfen, wenn diese zu realen Belastungen führe, führten die Richter weiter aus. Voraussetzung für ein Beschäftigungsverbot sei aber auch dann, dass der Stress im Zusammenhang mit der Arbeit stehe. Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Aktenzeichen: 5 AZR 352/99 " VB

von Dr. med. Vincenzo Bluni am 17.11.2009



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Ja kriegst du bei deinem FA du gehts zu ihr hin und erklärst ihr deine Situation. Ich denke du solltest gleich heute mal hin gehen.Das ist ja echt mal der Hammer. Wünsche dir alles gute

Mitglied inaktiv - 17.11.2009, 12:58



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Noch weiß ich leider nicht ob ich schon wieder schwanger bin. Möchte nur für den Fall der Fälle wissen was ich tun muss. Wenn man dann so fertig ist fällt es dann ja schwer klar zu denken. Danke für deine Antwort.

Mitglied inaktiv - 17.11.2009, 13:15



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Vielen dank für diese umfangreiche Information, sie haben mir sehr geholfen und ich weiß jetzt das im Fall der Fälle etwas gemacht werden kann.

Mitglied inaktiv - 17.11.2009, 17:34



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