Hallo, Dr. Bluni,
ich habe eine Frage bezüglich des Beschäftigungsverbotes. Ich bin 35 Jahre alt, in der 7. SSW und arbeite in einem Waldkindergarten. Hier spielt sich der Tag zu 90 % auf dem Boden ab. Wir sitzen auf dem Boden zum lesen, basteln, werken und essen. Ansonsten klettern die Kinder in den Bäumen oder auf Gerüsten, die wir mit dicken Seilen ziehen. Jeder Tag beginnt damit, dass wir ein anderes Waldgebiet anlaufen. Und auch bei Regen sind wir im Freien. Natürlich passiert es jeden Tag mehrfach, dass ein Kind auf den unebenen Böden fällt (was auch uns selbst manchmal passiert ;-)) und hochgehoben wird, damit es getröstet werden kann.
Ich will keinerlei unnötige Risiken eingehen und mein Kind nicht in Gefahr bringen und habe von anderen Waldkindergarten-Erzieherinnen gehört, dass es die Möglichkeit eines generellen Beschäftigungsverbotes gibt. Können Sie mir, auf meine Situation hin betrachtet, etwas dazu sagen?
Vielen Dank im Voraus!
Mitglied inaktiv - 26.04.2009, 13:01
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
Hallo,
ganz sicher gibt es hier erst einmal keinen Grund für ein generelles Beschäftigungsverbot. Wichtig ist im Zusammenhang mit den Kindern aus dem Kindergarten auf entsprechende Untersuchungen zur Immunität bedeutender Erkrankungen zu achten.
für Mitarbeiterinnen von Kindergärten, Kinderhorten, Grundschullehrerinnen oder Mitarbeiterinnen mit anderer Ausrichtung in solchen Einrichtungen gelten für die Schwangerschaft praktisch ähnliche Empfehlungen und Vorschriften.
Allgemein sind sie im Mutterschutzgesetz niedergeschrieben:
http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html
Regelungen zum Schutz werdender und stillender Mütter sind darüber hinaus in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz - MuSchRiV
http://www.verdi-bub.de/fileadmin/Dokumente/Gesetze/muschriv.pdf
getroffen. Prinzipiell gelten diese Regelungen in Kindertagesstätten für alle werdenden und stillenden Mütter, also neben Erzieherinnen auch für andere Berufsgruppen wie Küchenmitarbeiterinnen und Reinigungskräfte.
Für die werdende Mutter von Bedeutung sind hier vor allem die folgenden Infektionskrankheiten:
•Röteln
•Zytomegalie
•Ringelröteln
•Windpocken
Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber darüber, der/die sicher weiß, wie hier im Interesse der werdenden Mutter und ihres Kindes zu verfahren ist.
Auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW
http://www.arbeitsschutz.nrw.de/bp/good_practice/BesondereZielgruppen/DownloadMutterschutz/MuKinder20022008.pdf
finden Sie darüber hinaus weiterführende Informationen.
„Für alle Beschäftigte in der vorschulischen Kinderbetreuung mit direktem und regelmäßigem
Kontakt zu Kindern muss der Arbeitgeber nach Biostoffverordnung (http://lasi.osha.de/docs/lv23.pdf ) eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung veranlassen.
Diese Vorsorgeuntersuchung umfasst eine Beratung, die Feststellung der Immunitätslage
sowie das Angebot von fehlenden Impfungen gegen folgende Krankheiten:
- Keuchhusten
- Masern
- Mumps
- Röteln
- Windpocken
Zur Frage der Zytomegalie schreibt das as Amt für Arbeitsschutz in NRW dazu in seinen Informationen folgendes:
"Schwangere Erzieherinnen, Kindergärtnerinnen ohne Antikörperschutz sollen keinen beruflichen Umgang mit (Kleinst-)Kindern bis zum dritten Geburtstag (d. h. dem vollendeten dritten Lebensjahr) bzw. keinen Umgang mit bekanntem CMV-Ausscheider haben.
Eine Beschäftigung mit älteren Kindern ist möglich nach einer intensiven Beratung/Unterweisung durch den Betriebsarzt/Arbeitsmediziner und konsequenter Expositionsprophylaxe .
Das heißt, keine Begleitung der Kinder beim Toilettengang o.ä., keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme. Enge und häufige Körperkontakte (z.B. Küssen) sollen gemieden werden.
VB
von
Dr. med. Vincenzo Bluni
am 26.04.2009