Bin Schwanger, arbeite in der Altenpflege. Leider ist dieses ein Beruf mit sehr großen körperlichen Anstrengungen. 1. Schwangerschaft vor 6 J. hatte ich in der 6.SSW Hämatom an der Gebärmutter, dieses verursachte eine nichtablösung der Plazenta nach der Geburt und einen Cervixriß, mit großem Bluverlust. Nun stellt mir mein FA kein Beschäftigungsverbot aus, dieses müsse der Betriebsarzt machen. Zudem sind die Faktoren ja eindeutig, schweres Heben, ständiger Kontakt mit Desinfektionsmittel, Bücken, Hocken, Umgang mit Krankheiten wie MRSA oder Noro. Auf welchen Weg kann ich meine Schwangerschaft sicherer machen?
Mitglied inaktiv - 17.01.2010, 13:34
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Hallo,
1.sicher gelten für die im Altenheim angestellte Schwangere genau die gleichen Bestimmungen des Muttterschutzgesetzes (auch im Hinblick auf Arbeitszeiten) wie für andere Frauen. Dazu gehört auch, dass es vermieden werden soll, dass eine schwangere Frau schwer hebt, dass ihr entsprechende Pausen- und Ruhezeiten zugestanden werden.
Dass dieses in der täglichen Praxis schon mal häufiger vergessen wird, ist sehr wohl bekannt.
Und selbstverständlich sind Sie hier nicht mehr so belastbar, wobei unter der Maßgabe der Einhaltung der o.g. Einschränkungen, hier keine Folgen zu erwarten sind.
Hierüber sollten Sie in jedem Fall mit Ihrem Arbeitgeber sprechen. Die Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW hat zum Thema Mutterschutz in Alten- und Pflegeheimen ein Merkblatt herausgegeben, dass Sie unter der Internetadresse
http://www.arbeitsschutz.nrw.de/bp/good_practice/BesondereZielgruppen/DownloadMutterschutz/TIPP_MuSch_AltenPflegeheimen.pdf
herunterladen können.
2. ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales
unter der Internetadresse
http://komnet.nrw.de/
Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.")
Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen.
Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden.
Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein.
Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter
http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html
VB
von
Dr. med. Vincenzo Bluni
am 17.01.2010