Guten morgen,
ich habe da eine ganz kurze frage und zwar bin ich Arzthelferinn in der Allgemeinmedizin und in der 12 SSW.
Vorrab muss ich noch sgen dass mir an dem Tag als ich es meinem Chef mitgeteilt (6.SSW) habe mir gesagt wurde das mein Vertrag nicht verlängert wird (30.06.2010)
Soweit so gut ich bin auch weiterhin arbeiten gegangen und habe meinen Job im Labor erledigt (mit Blutentnahmen, Proben etc.), etwa später hat mein Gyn. mich darauf aufmerksam gemacht das ich das nicht mehr machen darf wegen der Infektionsgefahr. Also hab ich meinen Chef und meine 1 Kraft angesprochen ob nicht die möglichkeit besteht das ich die Anmeldung für diese Zeit mache, da ich sowie jetzt schon Probleme mit dem Stehen, Kreislaufprobleme und Übelkeit habe.
tja von da ging das Theather erst richtig los, die beiden sind der Meinung ich soll mich nicht so anstellen und meine Arbeiten erledigen und auch so werde ich seitdem noch mieser behandelt (ich darf nicht zur Toilette, mich setzen etc.) das habe ich auch bis heute auch über mich ergehen lassen und bin jeden morgen mit angst und magenschmerzen arbeiten gegangen.
Jetzt hab ich gerade meinen Gyn angerufen und soll heute nachmittag zu ihm zum Gespräch.
Meine Frage: Ist dies ein GRund für ein Beschäftiungsverbot?
Danke im vorraus
missnaseweiss
Mitglied inaktiv - 22.04.2010, 08:43
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot bei Arzthelferinnen
Hallo,
1. für die Arzthelferin gelten in der Schwangerschaft praktisch ähnliche Vorschriften, wie für die Krankenschwester. Diese sind auch im Mutterschutzgesetz nachzulesen:
http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html
Für die Arztpraxis sind hier insbesondere die Blutentnahmen, Patienten mit ansteckenden Krankheiten, Spritzen und evtl. das Röntgen zu nennen.
Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber darüber, der/die sicher weiß, wie hier im Interesse der werdenden Mutter und ihres Kindes zu verfahren ist.
Auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW
http://www.arbeitsschutz.nrw.de/bp/good_practice/BesondereZielgruppen/musch.html
und der Landesanstalt für Arbeitsschutz in NRW
finden Sie darüber hinaus weiterführende Informationen.
Auch beim Gewerbeaufsichtsamt des Landes Baden-Württemberg werden die Vorgaben für schwangere Frauen im Krankenhaus sehr ausführlich beschrieben
http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16416/Werdende_Muetter_im_Krankenhaus.pdf?command=downloadContent&filename=Werdende_Muetter_im_Krankenhaus.pdf
Selbstverständlich sollte am besten schon vor Eintritt der Schwangerschaft sichergestellt sein, dass der Impfschutz gegenüber den wichtigsten Erkrankungen vorhanden ist.
Wenn Ihr Arbeitgeber übrigens nicht mit sich reden lässt – was wir leider immer wieder in solchen Einrichtungen feststellen können, dann kann der Gang zum örtlichen Gewerbeaufsichtsamt schon helfen, denn dieses wird recht schnell aktiv und kann dem Arbeitgeber bei der Klärung dessen, was noch erlaubt ist, kompetent weiterhelfen.
2. ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales
unter der Internetadresse
http://komnet.nrw.de/
Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.")
Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen.
Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden.
Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein.
Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter
http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html
VB
von
Dr. med. Vincenzo Bluni
am 22.04.2010
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot bei Arzthelferinnen
Sag mal wie du darfst nicht auf die Toilette du weisst schon das er dich gehen lassen muss wenn du Schwanger bist...Er muss Dich lassen so geht das nun mal gar nicht den kannst du richtig eine reinwürgen dafür...lass Dir sowas nicht gefallen!!!!
Rede mit deiner Ärztin und sage ihr was das für unzumutbare zustände sind weil das darf er nicht mit dir machen!!!!
Mitglied inaktiv - 22.04.2010, 09:05
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot bei Arzthelferinnen
Hallöchen,
wenn deine FÄ dir gesagt hat, dass du nicht mehr im Labor arbeiten darfst, dann wird das auch so sein... Lass dich nicht schikanieren! Wenn die weiter so bekloppt sind, frag doch mal deine Ärztin, ob sie dich nicht krankschreiben kann... ihr fällt bestimmt was ein und dann sollen die in der Praxis mal sehen, wie sie ohne dich klar kommen. Und dann solltest du dich nochmal fragen, ob die Ankündigung, dass dein Vertrag nicht verlängert wird, NACH deiner Ankündigung kam.... Das wäre dann auch nicht ganz rechtens, glaube ich... Wie gesagt: zur Not lass dich einfach krank schreiben....
Mitglied inaktiv - 22.04.2010, 09:56