Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von Larona, 18. SSW am 13.02.2011, 0:49 Uhr

Urlaubsanspruch

Hallo zusammen,

ich werde im Juli mein Kind bekommen und am 06.06. beginnt voraussichtlich die Mutterschutzzeit. Danach werde ich in diesem Jahr nicht mehr arbeiten gehen.
Wie kann ich denn meinen Urlaubsanspruch berechnen? Zählen nur die Tage bis zum Beginn des Mutterschutzes, also bei mir bis 06.06? Oder wird auch noch was aus der Mutterschutzzeit, bevor die eigentliche Elternzeit anfängt, mitberechnet?

Vielen Dank schonmal für eure Antworten!
Larona

 
4 Antworten:

Re: Urlaubsanspruch

Antwort von Pabelu, 21. SSW am 13.02.2011, 8:03 Uhr

Hallo,
du hast sogar Anspruch auf Urlaub bis zum Ende des Mutterschutzes.
VLG Bea

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Ende Muschu...

Antwort von blessed2011, 15. SSW am 13.02.2011, 9:34 Uhr

genau, so ist es und du musst den Urlaub nicht nehmen, sondenr darfst ihr auch als Resturlaub mit ins kommende Jahr bzw. das Jahr nach der Elternzeit nehmen. Cool, ne?

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Re: Urlaubsanspruch

Antwort von Krümelkugel, 18. SSW am 13.02.2011, 11:04 Uhr

Also... du hast Urlaubsanspruch für die Zeit des Mutterschutzes. Wenn du jedoch gleich nach der Geburt in Elternzeit gehst, dann hast du nur Anspruch auf Urlaub bis zur Geburt des Kindes, da ja direkt im Anschluss daran die Elternzeit beginnt. Das bedeutet, für die 8 Wochen MuSchu nach der Geburt besteht kein Urlaubsanspruch, weil du ja dann in Elternzeit bist.

Ich hab am 20.07. ET, mein MuSchu beginnt am 08.06. bedeutet, dass ich für 2011 auf 7/12 des Jahresurlaubs Anspruch habe. Bei mir sind das dann von 30 Tagen Jahresurlaub, 18 Tage Urlaubsanspruch. Kein Anspruch besteht für volle Monate der Abwesenheit, also für volle Monate Elternzeit. Das wird ja dann bei dir ähnlich sein.

LG

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Re: Urlaubsanspruch

Antwort von wolke76 am 13.02.2011, 13:54 Uhr

Hallo,

Urlaubsanspruch besteht für die gesamte Zeit des Mutterschutzes bzw. bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der MuSchu endet. Wenn die Mutterschutzfrist z.B. am 01.09. endet, so hast du trotzdem für den September noch den vollen Urlaubsanspruch.

"Bruchteiltage" werden aufgerundet, d.h. wenn du z.B. noch 5,4 Tage Urlaub zu kriegen hast, werden es 5 Tage.

SOlltest du den Urlaub nicht mehr vor dem Muschu nehmen können, weil du z.B. krank wirst, Beschäftigungsverbot bekommst, dann kannst du den Urlaub im nächsten oder übernächsten Jahr nach Elternzeitende nehmen.

LG

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