Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von KIKI-2 am 29.03.2018, 9:49 Uhr

Mutterschutz und Urlaubsanspruch

Hallo, ich erwarte mein 2. Kind Anfang September.

ET ist 07.09.2018. Also mein Mutterschutz ist dann 27.07.2018 - 02.11.2018.
Und ich plane schon meinen restlichen Urlaub vom 23.07-26.07. zu nehmen.
Wenn aber das Kind z.B. eine Woche früher, am 31.08.2018 geboren würde, dann beginnt MS vom 20.07.2018.
Jetzt was passiert meinen Urlaubsanspruch auf die verplante Uraubstage (23.07-26.07)??
Ich werde diese Tage von meinem Arbeitsgeber zurückbekommen??

Ich würde mich sehr freuen auf euren Rat.

Schöne Grüße
KIKI

 
9 Antworten:

Re: Mutterschutz und Urlaubsanspruch

Antwort von Planungsministerin, 9. SSW am 29.03.2018, 10:17 Uhr

Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor ET, der vom FA festgelegt wird. Sollte dein Kind 1 oder 2 Wochen früher kommen, hast du nur 4 Wochen Mutterschutz. Die 8 Wochen im Anschluss sind garantiert.

Meine zweite Tochter kam 2 Wochen vor ET. Das hat mich "geärgert", da ich eigentlich noch die Fenster putzen wollte

Anders verhält es sich bei sehr frühen Frühgeburten und ich glaube auch bei Zwillingen. Da gelten andere Schutzfristen.

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Re: Mutterschutz und Urlaubsanspruch

Antwort von sneram am 29.03.2018, 10:31 Uhr

Hallo, soweit ich informiert bin, stimmst das nicht (mehr?).
Du bekommst von deinem Arzt eine Bescheinigung mit dem voraussichtlichen ET. Die reichst du ein (KK, Arbeitgeber, je nachdem wie dein Arbeitsverhältnis ist). Dann wird der Beginn des Mutterschutzes festgelegt-und das bleibt auch so, egal, wann das Kind kommt. Du kannst also ruhig den Urlaub für die Woche vorher einreichen und nehmen. Für den (hoffentlich unwahrscheinlichen Fall), dass das Kind noch vor dem Mutterschutz kommt, wirst du ja krank geschrieben sein oder der Mutterschutz wird vorgezogen und dann müsstest du die Urlaubstage zurück bekommen.
Im übrigen werden die Tage, die man vor ET entbindet hinten dran gehängt. Man hat also immer 6+8 Wochen bei reifen Kindern und 6+12 Wochen bei Frühchen. Bei Extremfrühchen gibt es noch spezielle Reglungen.

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Re: Mutterschutz und Urlaubsanspruch

Antwort von Planungsministerin, 9. SSW am 29.03.2018, 11:12 Uhr

Sie fragt ja nicht, was ist, wenn das Kind vor Mutterschutzbeginn sondern vor ET kommt. Der erste Teil mit dem Einreichen bei Krankenkasse und Arbeitgeber stimmt.
Wenn das Kind aber bereits nach 4 Wochen Mutterschutz, also 2 Wochen vor ET, kommt, dann verfallen diese 2 Wochen Mutterschutz vor Geburt und ihr bleiben noch die 8 im Anschluss, oder?
Oder gab es hier Änderungen? Ich habe im Juli 2016 meine zweite Tochter entbunden und da war es noch so wie ich es beschrieben habe.
Meine erste Tochter kam pünktlich zum ET

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Re: Mutterschutz und Urlaubsanspruch

Antwort von Planungsministerin, 9. SSW am 29.03.2018, 11:17 Uhr

Okay, ich nehme alles zurück
Meine Vorrednerin hat Recht. Ich habe mich geirrt (und werde gleich mal schauen, ob mein Mutterschutz 2016 richtig berechnet wurde )

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Re: Mutterschutz und Urlaubsanspruch

Antwort von Wunderbar2018 am 29.03.2018, 12:46 Uhr

Die Frage hatte ich auch. Es bleibt wie vom FA bestätigt beim voraussichtlichen ET und der AG orientiert sich danach.
Die Muschu-Ende-Frist bleibt, auch wenn Kind ehef kommt.

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Re: Mutterschutz und Urlaubsanspruch

Antwort von CarmenMS am 29.03.2018, 14:34 Uhr

Nicht ganz. Falls dein Kind vor errechneten ET kommt wird diese Zeit hinten angehängt. Dann hast du nach der Geburt also bspw. nicht 8 Wochen, sonder 9 (bei Geburt 7 Tage vor ET).

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Re: Mutterschutz und Urlaubsanspruch

Antwort von Planungsministerin am 29.03.2018, 15:16 Uhr

Ja, ich habe bereits zurückgenommen, was ich gesagt habe
Man lernt nie aus.

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Re: Mutterschutz und Urlaubsanspruch

Antwort von Nike109, 17. SSW am 29.03.2018, 16:11 Uhr

Habe letztens die gleiche Frage mit unserem Personalchef besprochen.
Dir steht Urlaub auch während dem Mutterschutz zu und der Mutterschutz berechnet sich nach dem voraussichtlichen Geburtstermin.

Mein ET ist der 09.09. in der Regel habe ich 28 Tage Urlaub. Dieses Jahr 24.

Vielleicht hilft dir das ja weiter :-)

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Re: Mutterschutz und Urlaubsanspruch

Antwort von Felica am 29.03.2018, 17:49 Uhr

Deshalb machen viele AG es so das man den Urlaubsanspruch aus dem nachgeburtlichen Mutterschutz eben nicht vorher nehmen darf. Das kann er nämlich verbieten.

Es gilt aber, man hat immer Anrecht auf die 14 Wochen Mutterschutz, kommt das Kind zu früh, wird das was man an den 6 Wochen vorher nicht nehmen konnte einfach dran gehangen. Kommt das Kind später, werden 6 Wochen, plus die Tage Verspätung, plus die 8 Wochen nach Geburt an Mutterschutzgeld gezahlt. Kann dann aber Ärger mit dem EG geben wenn das ungünstig geplant ist.

Gilt das Kind als Frühgeburt oder sind es mehr, gibt es 12 Wochen Mutterschutz nach Geburt. Da muss es nicht unbedingt zu früh für geboren worden sein, es kann auch dazu kommen wenn es zu leicht ist. Muss aber bescheinigt werden.

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