Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von Maria 17, 24. SSW am 02.08.2003, 14:20 Uhr

Halbtagsjob anstatt ganztags nach 3 Jahre EU???

Ein liebes "Hallo" an Alle,Fr. Bader ist im Moment im Urlaub,aber es gibt bestimmt jemanden,der sich auch gut auskennt.
Werde im November für 3 Jahre in Erziehungsurlaub gehen,bin im Moment ganztags beschäftigt und würde dann gerne nur noch halbtags arbeiten. Bin schon 14 Jahre im Betrieb tätig,der aber weniger als 15 Mitarbeiter hat.
Ich habe mit dem Chef noch nicht gesprochen,wollte gerne nur vorher wissen,ob er dazu verpflichtet wäre.
Vielen Dank im voraus für Eure Antworten,Euch auch noch alles Gute!
Maria

 
3 Antworten:

Re: Halbtagsjob anstatt ganztags nach 3 Jahre EU???

Antwort von berita am 02.08.2003, 14:52 Uhr

Nein, da hast du leider keinen Anspruch meines Wissens, eine Bedingung ist, dass dort in der Regel mindestens 15 AN beschaeftigt sind.

Teilzeitgesetz:

§ 8 Verringerung der Arbeitszeit

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) 1Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. 2Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) 1Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. 2Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) 1Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. 3Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. 4Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) 1Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. 2Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. 3Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. 4Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

http://www.arbeitsamt.de/hst1/services/sgb3/anhn.html

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PS:Fuer TZ waehrend des EU gilt uebrigends auch die 15-AN-Regel. o.T.

Antwort von berita am 02.08.2003, 14:55 Uhr

ot

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Re: PS:Fuer TZ waehrend des EU gilt uebrigends auch die 15-AN-Regel. o.T.

Antwort von Maria 17, 24. SSW am 03.08.2003, 10:52 Uhr

Liebe Berita,vielen Dank für Deine so tolle ausführliche Antwort,habe mir den Bericht ausgedruckt,ausführlicher gehts ja gar nicht mehr,super!
Lieben Gruß Maria!

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