Sehr geehrte Frau Bader,
folgender Sachverhalt:
Ich bin bis 09.01.2016 in Elternzeit mit meinem Sohn (geb. 09.01.2014). Nun bin ich wieder schwanger (ET: 02.03.2016). Mein neuer Mutterschutz beginnt also am 20. Januar 2016 - 6 Wochen vor ET.
Nun meine Fragen:
Wenn ich die Elternzeit bis zum 19. Januar 2016 verlängere - also um 10 Tage, bekomme ich dann vom Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnet aus meinem Einkommen vor der 1. Schwangerschaft?
Was passiert mit der restlichen Elternzeit meines 1. Sohnes (3. Jahr - diese 10 Tage Verlängerung)?
Vielen Dank im Voraus.
MfG Christina
von
ChNoJett
am 05.08.2015, 12:18
Antwort auf:
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte (hier verlängerte) Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.08.2015
Antwort auf:
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber
Hast Du nicht noch Resturlaub den Du verwenden kannst ?
Wären ja nur 7 Urlaubstage.
Die die im neuen Mutterschutz erworben werden, kann man sicherlich notfalls hinzunehmen.
Dann würde das 3. Jahr unberührt bleiben, für Euch ist es eine kleine Finanzspritze und das 3. Jahr lässt Du Dir auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag übertragen.
von
Sternenschnuppe
am 05.08.2015, 13:35
Antwort auf:
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber
Hallo,
vielen Dank für die Antworten.
@ Sternschnuppe: Habe leider keinen Resturlaub mehr. Den habe ich bereits vor meinem Mutterschutz 2013 genommen, da ich nicht weiss, ob ich überhaupt nochmal zu diesem Arbeitgeber zurückkehren werden.
Das mit dem Urlaub nehmen ist eine gute Idee. Da ich 30 Tage Urlaubsanspruch pro Jahr habe, wären das sind 7,5 Tage für diese 12 Wochen (3 Monate). Würde ja genau passen ;-) Danke für den Tipp !!!
Müsste man nur nochmal abklären wie das mit dem Zuschuss dann zum Mutterschaftsgeld verhält, da sich das ja aus dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate vor dem Mutterschutz berechnet, wenn man Lohn bekommen hat oder irre ich mich hier? Und hat das eventuell Auswirkungen auf das Elterngeld?
Fragen über Fragen ... Noch als Anmerkung: Meinem Arbeitgeber muss ich hier mit Fakten kommen. Freiwillig wird er sicherlich nichts zahlen, auch hat er hiervon wenig Ahnung.
Vielen Dank.
Christina
von
ChNoJett
am 12.08.2015, 11:41