Wieviel Elterngeld bekomme ich, wenn ich in der Elternzeit schwanger werde?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wieviel Elterngeld bekomme ich, wenn ich in der Elternzeit schwanger werde?

Hallo.. Wir planen ein zweites Kind. Meine Elternzeit läuft noch bis zum 1.4.16. Elterngeld habe ich im ersten Jahr nach Geburt meines Sohnes erhalten. Seit Mai 2014 arbeite ich auf 450 Euro in einem Privathaushalt. Die Stelle nach meiner Elternzeit ist eine Vollzeitstelle. Was passiert nun bzw. was erhalte ich, wenn ich bis Ende meiner Elternzeit mein zweites Kind bekomme??Und was würde passieren, wenn ich schwanger bin, wenn meine Elternzeit endet, da ich ein Beschäftigungsverbot erhalten würde?? mfg

von MelloMam am 08.03.2015, 21:32



Antwort auf: Wieviel Elterngeld bekomme ich, wenn ich in der Elternzeit schwanger werde?

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG vom vollen Lohn. Da Ihr Minijob sicherlich auf die EZ befristet ist, endet er mit Aufleben des alten Vertrages. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Ab dem ersten Tag nach dem BV bekommen Sie den Lohn, den Sie ohne BV bekämen. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.03.2015



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