Frage: Wiedereinstieg nach Elternzeit

Hallo Frau Bader, ich werde am 26.2.16 nach 1 Jahr Elternzeit wieder mit arbeiten beginnen. Meine Chefin hat bis heute nicht zum Teilzeitantrag mit entsprechenden Arbeitszeiten reagiert. Das Verhältnis ist nicht das Beste und ich befürchte das sie mich evtl. sogar kündigt - allein schon weil ich nicht mehr bis 18 Uhr arbeiten kann (Kita schließt um 17 Uhr). Kann sie das so einfach? Was habe ich dann für Ansprüche (Auszahlung Urlaub, Abfindung etc.)? Würde ich ALG1 bekommen oder gleich in HartzIV rutschen? Ich hoffe auf eine Antwort. Vielen Dank.

von TMicky0815 am 11.01.2016, 11:06



Antwort auf: Wiedereinstieg nach Elternzeit

Hallo, bitte Frage neu stellen mit der Info: wollen Sie TZ in oder nach EZ arbeiten? Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.01.2016



Antwort auf: Wiedereinstieg nach Elternzeit

Ich hoffe, Du hast Teilzeit in Elternzeit beantragt. Ansonsten schnell nachrechnen, ob Du noch 7 Wochen hast und das ggf. noch nachholen. Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) § 15 Anspruch auf Elternzeit Abschnitt 4 bis 7 (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen: 1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, 2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate, 3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden, 4.dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und 5.der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber a) für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und [...] Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. In Deinem Fall sind 4 Wochen Zeit den Antrag schriftlich (begründet) abzulehnen. Wird das nicht gemacht ist er wie gestellt akzeptiert. In EZ kannst Du nicht gekündigt werden. LG Lilly

Mitglied inaktiv - 11.01.2016, 11:22



Antwort auf: Wiedereinstieg nach Elternzeit

Hi Lilly, danke für die schnelle Antwort. Ja, ich habe den Antrag vor Weihnachten abgegeben. Da ist also alles paletti. Ich befürchte aber wie gesagt das sie mich kündigt. Allein schon wegen den 1. und 4. Punkt in deiner Antwort. Egal ob ich vorher in EZ war - Kündigung ist ganz normal Kündigung und ich würde normal in ALG1 fallen richtig?

von TMicky0815 am 11.01.2016, 11:45



Antwort auf: Wiedereinstieg nach Elternzeit

lilke meinte, du sollst ggf. die EZ verlängern und TZ in EZ arbeiten, dann hast du den Vorteil, dass dir nicht gekündigt werden kann. Die EZ- Verlängerung muss man aber 7 Wochen vorher anmelden.

von malini am 11.01.2016, 11:52



Antwort auf: Wiedereinstieg nach Elternzeit

Das Kind ist vor Juli 15 geboren. An die AP : Du musst das jetzt klären, beziehungsweise hättest Du das schon im Oktober klären müssen. Dein alter Vertrag lebt wieder auf. Je nach Firmengröße muss Teilzeit gewehrt werden, aber nicht zu Deinen Wunschzeiten. Das ist reine Kulanz und wenn 18 Uhr in Deinem Bertrag steht, dann kann die Chefin darauf bestehen. Du musst Dich jetzt sofort mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzen ob Du eine Sperre bekommst bei Eigenkündigung. Unbedingt vorher absprechen und hoffen dass die Chefin einem Aufhebungsvertrag zustimmt. Rechtlich hättest Du drei Monate vor Ende der Elternzeit kündigen müssen. Somit konnte sie davon ausgehen, dass Du Deinen alten Vertrag erfüllen wirst. Da Du den Vertrag nicht mehr erfüllen möchtest, gibt es keine Abfindung.

von Sternenschnuppe am 11.01.2016, 13:06



Antwort auf: Wiedereinstieg nach Elternzeit

Wenn Du eh vor hattest Teilzeit zu arbeiten, wäre es schlauer gewesen die Teilzeit schon im Rahmen der Elternzeit anzumelden. Du darfst nämlich - trotz Elternzeit - bis zu 30 Std arbeiten. Und sobald das Elterngeld durch ist (wenn das alte und bei vollem Bezug) ist auch die Verdiensthöhe egal. Nur der Stundenumfang zählt. Teilzeit innerhalb !!! Elternzeit hat den Vorteil das man eben vollen Kündigungsschutz hat, der alte Vertrag solange ruht und man dann am Ende der Elternzeit sich immer noch überlegen kann, will man bei Teilzeit bleiben oder dann doch wieder Vollzeit machen. Zudem kann man dann auch innerhalb der Elternzeit unter bestimmten Umständen bei einem anderen Arbeitgeber solange arbeiten. Verdienst, Urlaub usw muss alles angepasst werden auf die Teilzeit, der "Grundrahmen" ändert sich ja nicht. Wäre also extrem wichtig da zu schauen ob du das im Zuge der Elternzeit gemacht hat, dann kann dich die Chefin nicht kündigen. verzichtest Du auf deinen alten Vertrag und stufst dauerhaft runter, verlierst du den Kündigungsschutz. Zudem muss man dir nicht die alte Stelle freihalten. . Hack da also dringend nach. oder mach einen auf ganz dumm, frag nach wie es aussieht mit deinem Teilzeitwunsch innerhalb der Elternzeit. je nachdem wie du deinen Antrag formuliert hast, würde ich da mal schauen. Ach ja, Dein Chef muss dir innerhalb einer bestimmten Frist antworten, ansonsten gilt das als "angenommen". Schau mal hier: http://www.elternzeit.de/elternzeit-teilzeitbeschaeftigung.php Anspruch auf "Wunschzeiten" hast Du allerdings nicht. wenn der Kiga aber vorher wünscht, sonst Betreuung nicht gewährleistet ist, hast Du evtl Anspruch auf "Randstundenbetreuung,. Also da mal beim Jugendamt schnellstens nachfragen. Kannst Du deinen Vertrag nicht einhalten, muss du kündigen. Lass dir aber vorher beim Arbeitsamt schriftlich geben das du keine Sperre beim ALG1 bekommst wegen Eigenkündigung. Dringend denen sagen das Betreuung ein Problem ist. Ach ja, ei Anrecht auf Abfindung hast Du nicht. Dein Chef muss dir den Platz freihalten den du vorher auch hattest bzw etwas gleichwertiges - mehr nicht. Kannst du das dann nicht auch managen, kannst Du den Vertrag ja nicht mehr einhalten - entsprechend muss Du tätig werden.

Mitglied inaktiv - 11.01.2016, 20:53



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