Wieder schwanger kurz nach Elterngeldbezug

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wieder schwanger kurz nach Elterngeldbezug

Guten Tag Frau Bader, ich habe am 20.01.2017 entbunden und beziehe für 1 Jahr Elterngeld (Januar 2018). Nun bin ich wieder in der 12. SSW und der ET ist mitte Mai 2018. Ich bin in einer Festanstellung (Krankenschwester), habe 3 Jahre Elternzeit gewählt und wollte nach Beendigung des Elterngeldbezuges ab Februar 2018 wieder in Teilzeit arbeiten, bis meine Elternzeit beendet ist. Nun wäre meine Frage, wie sich das Elterngeld für mein 2. Kind berechnen wird was ich machen kann/soll, damit ich bezüglich Mutterschaftsgeld besser da stehe? Kann ich meine Elternzeit dafür frühzeitig beenden, ist es sinnvoll (wäre dann ja nur für Februar, März und Anfang April bis zum Mutterschutz für Kind 2) oder kann sich mein Arbeitgeber quer stellen, da ich in der Pflege ja nicht voll einsatzfähig bin? Was wäre, wenn ich wegen Komplikationen krank geschrieben werden würde und ggf.im schlimmsten Fall die Arbeit nach Beendigung der Elternzeit erst garnicht wieder antreten könnte? Das ist ja nicht vorhersehbar aber gerade gegen Ende der Schwangerschaft in der Pflege nicht unüblich, bei meiner ersten SS war ich auch die letzten 3 Monate AU... Ich danke ihnen für ihre Antwort, mit freundlichen Grüßen bellagino

von bellagino am 04.11.2017, 13:14



Antwort auf: Wieder schwanger kurz nach Elterngeldbezug

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Ihnen bedeutet das, dass Sie am besten das EG auf 14 Monate ausdehnen. Da Sie ja dann die wenige Zeit bis zum neuen Mutterschutz TZ arbeiten, wird das EG nur unwesentlich geringer sein als bei K1 Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.11.2017



Antwort auf: Wieder schwanger kurz nach Elterngeldbezug

Du kannst nicht die EZ komplett beenden, da bräuchtest du die Einwilligung des AG. Du kannst sie aber zu Beginn des neuen Mutterschutzes beenden, für das volle Mutterschaftsgeld. Fürs EG hättest du Nullrunden ja eh nur Februar und März. Ich würde die in Kauf nehmen, da du ja noch 10% Geschwisterbonus bekommst. Hochschwanger in der Pflege arbeiten macht keinen Spaß (bin selber in der Pflege tätig). Alternativ könntest du beantragen, bis zu 30 Stunden in der EZ zu arbeiten. Das würde ich aber nicht mit Kleinkind und hochschwanger. Rechne dir doch mal aus, was 10 Monate altes Gehalt + der Geschwisterbonus ausmacht. Wenn euch das reicht, beende die EZ zum neuen Mutterschutz, lass dir den Rest übertragen auf die Zeit zwischen 3. und 8. Geburtstag und genieß die zwei Monate daheim :)).

von malini am 04.11.2017, 14:44



Antwort auf: Wieder schwanger kurz nach Elterngeldbezug

Eien Variante wäre die letzten beiden Monate zu splitten - wenn ihr es euch leisten könnt dann nur die Hälfte an EG zu bekommen für die 4 Monate. bei EG Plus würden nämlich 14 Monate ausgeklammert und nicht nur 12 Monate. Damit hättest du gar keine Nullrunde, hieße also das gleiche EG wie bei Kind1, plus 10% Geschwisterbonus zusätzlich. Ansonsten, wenn etwas weniger Elterngeld auch OK ist, würde ich nicht splitten, der Geschwisterbonus würde einiges auffangen. Hattest du beim AG schon mit angegeben das du planst innerhalb der EZ in TZ zu arbeiten? Falls ja, dann ist doch alles OK. Du würdest ganz normal - wie eben auch im Vorfeld angemeldet, nach dem EG in TZ anfangen. Udn je nachdem dann eben solange arbeiten bis du wegen dem neuen Mutterschutz die EZ vorzeitig beendest. In dem Zeitraum würdest du dann das TZ-Gehalt bekommen was eben auch in die Berechnung für das neue EG einfließen würde - statt den Nullrunden wenn du daheim bleibst. Sofern du dann innerhalb der TZ-Beschäftigung krank wirst oder gar ein BV bekommst würdest du ganz normal die Lohnfortzahlung erreichen - so als wenn du eben unschwanger wie geplant innerhalb der EZ arbeiten würdest. Was aber nicht geht ist die EZ komplett vorzeitig beenden (außer wie gesagt zum Mutterschutz). Schwierig könnte es auch werden wenn du nie mit dem AG besprochen hattest das du nach dem EG innerhalb der EZ planst in TZ zu arbeiten. Solange du arbeiten kannst und willst, wäre das kein Problem, schwierig könnte es werden wenn du diese TZ-Stelle dann nicht antreten kannst weil du mit BV oder AU schon rechnest.

Mitglied inaktiv - 04.11.2017, 15:19



Antwort auf: Wieder schwanger kurz nach Elterngeldbezug

wieso sollte sie also für Feb/ Mrz Nullrunden haben? Ist doch alles ziemlich optimal - so lange sie ihre geplante TZ erfüllen kann wegen Kinderbetreuung. Aber wenn sie so geplant hat, wird das ja geklärt sein.

von Tini_79 am 04.11.2017, 16:48



Antwort auf: Wieder schwanger kurz nach Elterngeldbezug

DAS !!! genau ist die Frage. Ob sie das bei der Meldung der EZ auch dem AG schon so mitgeteilt hat. Viele machen das nämlich nicht. Dann hat sie jetzt ein "Beweisproblem" wenn absehbar ist das sie die Stelle nie antreten kann. Wenn alles bereits bei der Meldung der EZ korrekt angegeben wurde, ist das kein Ding.

Mitglied inaktiv - 04.11.2017, 16:54



Antwort auf: Wieder schwanger kurz nach Elterngeldbezug

Hallo, vielen Dank das ihr so schnell geantwortet habt, jetzt bin ich schonmal etwas schlauer. Die schriftliche Bestätigung, das ich in Teilzeit arbeiten kommen darf, habe ich von meinem Arbeitgeber bereits vor meiner erneuten SS erhalten. Ich habe nur Bedenken, ob ich es nun ab Februar antreten kann oder nicht... LG bellagino

von bellagino am 04.11.2017, 23:08



Antwort auf: Wieder schwanger kurz nach Elterngeldbezug

Erstmal antreten kannst bzw. musst du dann also eh wieder. Entweder wirst du irgendwann krank geschrieben oder eventuell bekommst du ja ein Beschäftigungsverbot. Vielleicht läuft dieses Mal auch völlig easy alles bis zum neuen Mutterschutz,das wäre doch am schönsten :-)

von Tini_79 am 04.11.2017, 23:21



Antwort auf: Wieder schwanger kurz nach Elterngeldbezug

Hi, ich hoffe natürlich auch sehr das dieses Mal das alles gut bleibt, das wäre wirklich das schönste. Trotzdem fühle ich mich besser, wenn ich einen Plan B habe wenn doch Komplikationen entstehen und ich nicht arbeiten kann, so auf die schnelle in der Situation dann einen Ausweg zu suchen stresst mich zu sehr. Nun habe ich aber noch eine "dumme" Frage zu eurem Rat, zum Mutterschutz meine Elternzeit für Kind 1 zu beenden. Wie mache ich das? Genügt es meinen Arbeitgeber von der erneuten Schwangerschaft zu informieren und darum zu bitten, zum Beginn des neuen Mutterschutzes meine Elternzeit von Kind 1 zu pausieren? Muss ich nochwas angeben oder kann er dieses auch ablehnen? Denn wenn ich in der Elternzeit für Kind 1 bleiben würde, bekäme ich ja im Mutterschutz von Kind 2 nur die 13 Euro Krankenkassenanteil und mein Arbeitgeber müsste nichts zahlen. Für mich blöd aber für den Arbeitgeber natürlich schön, falls er meine Bitte ablehnen könnte...

von bellagino am 06.11.2017, 13:55



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