Hallo,
Ich habe mal ein bisschen quer gelesen aber bin leider nicht so richtig schlau geworden wie es jetzt in meinem fall mit der Elternzeit und dem Elterngwld aussieht.
Folgende Situation:
Im Januar 2012 habe ich meine Tochter bekommen.
Vorher war ich voll berufstätig. Ich hab 2 Jahre Elternzeit eingereicht aber nur 12 Monate Elterngeld bekommen.
Jetzt endet diese Elternzeit im Januar 2014 und ich bin erneuert schwanger.
Das 2te Kind soll im Juni 2014 zur Welt kommen.
Was wäre jetzt der schlauste Weg für mich?
Wenn ich von Januar bis Mai (bis Beginn Mutterschutz) wieder arbeiten gehe würde ich auch nur den Mindestssatz an Elterngeld bekommen hinterher da ich ja keine vollen 12 Monate Einkommen hatte.
Da ich sowieso risikoschwangere bin durch diverse Komplikationen bei meiner Tochter würde ich lieber meine Elternzeit verlängern bis zum neuen Mutterschutz. Ist das möglich?
Bekomme ich dann im neuen Mutterschutz trotzdem Geld?
Elterngeld bekomme ich dann 300€ + Geschwisterzuachlag richtig?
Vielen Dank schon mal im Voraus für ihre Hilfe.
LG V.
von
Vanessa187
am 31.10.2013, 13:13
Antwort auf:
Wieder schwanger in Elternzeit
Hallo,
Sie können ohne Zustimmung des AG die EZ verlängern.
Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.11.2013
Antwort auf:
Wieder schwanger in Elternzeit
Alles richtig.
Aber ich würde die Elternzeit nicht verlängern.
Wenn Du Komplikationen hast dann kannst Du schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben werden.
Du bekommst dann Krankengeld und diese Monate dürfen Dir beim Elterngeld nicht negativ ausgelegt werden und werden durch vorheriges Einkommen ersetzt.
Elterngeld wird dann auch mehr sein als der Mindestsatz.
von
Sternenschnuppe
am 31.10.2013, 13:19
Antwort auf:
Wieder schwanger in Elternzeit
Aber wenn würde ich maximal für 25 Std zurück gehen. Und das lohnt sich nicbt
von
Vanessa187
am 31.10.2013, 14:17