Wieder schwanger in Elternzeit mit Minijob

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wieder schwanger in Elternzeit mit Minijob

Hallo Frau Bader, meine Frau (Krankenschwester) befindet sich noch bis 15. Juni 2016 in Elternzeit nach der ersten Schwangerschaft. Der Bezug des Elterngeldes endete bereits zum Ende November 2015 und sie trat direkt im Anschluss einen Nebenjob als Minijob an. Heute erfuhren wir, dass sie erneut schwanger ist. Nun stellen sich uns einige arbeitsrechtliche Fragen. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns diese beantworten könnten. Zur Info: Die Tätigkeit des Minijobs darf in der Schwangerschaft nicht ausgeübt werden, da es sich um Intensivpatienten mit Heimbeatmung und 12h-Diensten handelt, die sie alleine, Nachts, im Haus des Patienten ausübt. 1. Ist der Arbeitgeber des Minijobs zur Lohnfortzahlung während des Arbeitsverbots verpflichtet, falls er keine zumutbare alternative Tätigkeit anbieten kann? (unbefristeter Arbeitsvertrag mit 36 Stunden / Monat) 2. Falls 1) ja, wie ist die Situation, wenn meine Frau im Juni wieder ihren Hauptjob (dann als 40% Stelle, bis zum erneuten Mutterschutz) antritt? Zahlt der AG des Minijobs dann nach wie vor den Lohn fort? (Dieser Job kann in Schwangerschaft ausgeübt werden, da zumutbare Tätigkeiten vorhanden sind) 3. Wie berechnet sich das Elterngeld, bei Antritt des Hauptjobs zum 15.6. und voraussichtlicher Geburt am 09.09.2016? Können die Monate der Vollzeitbeschäftigung vor der 1. Schwangerschaft zur Berechnung herangezogen werden, da sonst große Einbußen entstünden? Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe! Sascha.

von Windwalker am 06.01.2016, 22:05



Antwort auf: Wieder schwanger in Elternzeit mit Minijob

Hallo, 1. Ja 2. Der Minijob wird auf die Elternzeit Befristetsein. Wenn Sie als ihren Hauptshop wieder antritt, hat es sich mit dem Minijob erledigt. sollte geplant gewesen sein, beides parallel auszuüben, kann sie weiter Mutterschaftslohn aus den Minijob bekommen. 3. Nein, das geht nicht. Es zählen die letzten zwölf Monate vor der Geburt. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.01.2016



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