Halli Hallo
als ich Schwanger würde, habe ich sofort Beschäftigungsverbot bekommen,
habe ganz normal mein Lohn erhalten bis fast zur Geburt.
Mein Elterngeld habe ich für 2 Jahre beantragt 450,- monatlich.
mein Baby ist am 01.07.2016 geboren.
Wenn ich demnächst nochmal schwanger werde, wie wird es wieder berechnet. Wie viel Elterngeld steht mir zu und bekommt man wieder bei der Arbeit Beschäftigungsverbot oder zählt es immer noch das ich in Elternzeit bin?
Hab bei der Arbeit Elternzeit, bis mein Baby 3 Jahre alt wird.
Bin für Hilfreiche Antworten Dankbar und ich hoffe meine Fragen habe ich deutlich gestellt
Viele Grüße Sonja
von
sonja2020
am 14.01.2017, 10:01
Antwort auf:
Wie wird Elterngeld berechnet
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.01.2017
Antwort auf:
Wie wird Elterngeld berechnet
Recht simpel, jeden Monat den Du nach dem ersten Geburtstag Deines ersten Kindes kein Gehalt bekommst, geht mit 0 € in die Berechnung. Falls Du also jetzt noch nicht schwanger bist, wird es höchstens den Mindestsatz von 300 € bzw falls Du es wieder splittest mit 150 € geben, plus evtl Geschwisterbonus von 10% bis Kind1 3 Jahre ist.
Das Du das Elterngeld hast splitten lassen und wie lange Du EZ hast ist ohne Relevanz. Elterngeld wird, wie Mutterschaftsgeld, nur im ersten Jahr ausgeklammert, danach nicht mehr, auch dann nicht wenn Du es splittest. Und da man in der EZ auch arbeiten darf und kann (bis zu 30 Std), hindert auch diese nicht daran Einkommen für das neue EG zu bekommen.
Ob Du ein BV bekommst entscheidet der Arbeitgeber, bei einem individuellen der Arzt. Ob du eines in der ersten Schwangerschaft bekommen hast oder nicht ist ohne Relevanz,da jede Schwangerschaft anders ist. Und zudem seit Beginn diesen Jahres die Auflagen strenger sind. Ohne Kinderbetreuung hättest Du jedenfalls schon mal schlechte Karten auch nachweisen zu können, das Du faktisch überhaupt arbeiten KÖNNTEST. Und solange Du in EZ bist und in dieser auch nicht arbeitest, braucht es auch kein BV. Vorab auch schon, die EZ vorzeitig beenden um dann ins BV zu gehen ist auch nicht rechtens. Die laufende EZ darfst Du erst zum neuen Mutterschutz vorzeitig beenden.
Mitglied inaktiv - 14.01.2017, 10:14