Sehr geehrte Frau Bader,
ich schreibe Sie nun direkt an, eigentlich dachte ich wir hätten uns richtig informiert, dies war wohl doch nicht der Fall wie sich heute auf der Elterngeldstelle rausstellte.
Können Sie uns bitte helfen, es geht um die Höhe bzw. den Berechnungszeitraum für das Elterngeld des 2. Kindes.
Hier unsere Situation:
Vor Geburt des 1.Kindes habe ich Vollzeit gearbeitet.
Kind 1 kam am 10.07.2015 zur Welt, ich bin 2 Jahre in Elternzeit gegangen und habe das Elterngeld nicht auf 2 Jahre aufgeteilt, also nur 1 Jahr genommen. Im Juni 2016 kam somit die letzte Elterngeldzahlung.
Kind 2 kam während der Elternzeit zur Welt, am 28.06.2017, genauer gesagt habe ich meine Elternzeit zum Mutterschutzbeginn beendet.
Nun gehe ich wieder 2 Jahre in Elternzeit und wir wollen uns das Elterngeld, ebenfalls nicht auf 2 Jahre aufteilen sondern alles im 1. Jahr nehmen.
Zwischendurch habe ich nicht gearbeitet.
Unsere Info war:
Fällt der Mutterschutz in die Elternzeit des 1. Kindes, werden die Monate vor Geburt des ersten Kindes zur Berechnung für das Elterngeld des 2. Kindes genommen. Sprich wir erhalten genau soviel Elterngeld wie für Kind 1.
Dies verneinte die Dame im Amt jedoch, aber die KK bejahte diese Aussage.
Was stimmt denn nun? Ich verzweifle langsam an dem Thema.
Ich hoffe Sie können uns schnell weiterhelfen, da die Frist leider bald abläuft :( .
Vielen Dank schön jetzt für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
annamkd
von
annamkd
am 25.09.2017, 15:22
Antwort auf:
Wie viel Elterngeld steht uns zu beim 2. Kind?
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.09.2017
Antwort auf:
Wie viel Elterngeld steht uns zu beim 2. Kind?
Alle Monate ab August 16 werden mit 0 Euro berechnet. Der Mutterschutz vom 2. Kind begann dann im Mai 2017, d. h. wenn ich das kurz überschlagen habt ihr zur EG-Berechnung ca. 9 Nullrunden (August 16 bis April 17) und 3 Monate mit dem Gehalt von vor der ersten Schwangerschaft.
von
malini
am 25.09.2017, 15:29
Antwort auf:
Wie viel Elterngeld steht uns zu beim 2. Kind?
Ganz einfach, wie lange du in EZ warst spielt keine Rolle für das elterngeld. Also hat die vom der Krankenkasse da eine falsche Auskunft gegeben. Maßgeblich ist nur!!! der Zeitraum wie lange du Elterngeld bezogen hast und davon auch nur höchstens 14 Monate. Auch splitten über 2 Jahre bringt also gar nichts.
Elternzeit spielt deshalb die Rolle weil man nicht unbedingt sich in elternzeit befinden muss um elterngeld zu bekommen. Man darf halt nicht mehr wie 30 Std die Woche arbeiten. Und weil man eben im Rahmen der Elternzeit durchaus bis zu 30 Std die Woche arbeiten darf. Deshalb spielt die Frage wie lange man wegen vorheriger elternzeit daheim war eben keine Rolle für das neue Elterngeld.
Wegen Berechnung des neuen Elterngeld es, da wird jetzt geschaut welches Einkommen du in den 12 Monaten vor erneutem Bezug hattest. Ausgeklammert und damit ersetzt werden dabei wie gesagt 12-14 monate elterngeld-monate von kind 1 und die mutterschutzzeiten. Heisst in deinem Falle, alle Monate nach der 1ten Geburtstages in denen du kein Einkommen hattest werden dein neues elterngeld mindern da sie mit 0 € gerechnet werden. Hättest du in der Zeit gearbeitet zB wegen Teilzeit innerhalb Elternzeit, dann würde dieses Einkommen mit berücksichtigt werden. Was bei dir noch dazu kommt wäre noch geschwisterbonus bis kind1 seinen 3ten Geburtstag hat. Macht dann dadurch etwas mehr wie Mindestsatz.
Mitglied inaktiv - 25.09.2017, 15:37