Frage: Wie viel Elterngeld beim 2. Kind

Guten Abend Fr Bäder, Ich bin jetzt fast im 5. Monat schwanger und bekomme im märz mein Baby.Ich war Vollzeittätig und habe von Anfang an BV bekommen.Ich würde gerne ein Jahr elternzeit beantragen. Ich wünsche mir dann in der ellternzeit das 2.Kind. Meine Frage lautet, wenn ich in der elternzeit Nochmal schwanger werde würde ich genauso viel Elterngeld bekommen? Zb das 1. Kind ist 10 Monate alt und ich bin wieder frisch fürs 2. schwanger ? Wie würde die Berechnung sein? Oder müsste die Mutterschutz fürs 2. schon zum Ende der Elternzeit vom 1. Kind anhängen ? Finanziell bräuchte ich das Geld Bin verheiratet also nicht Alleinerziehende Vielen lieben Dank im Vorraus

von Aylin08 am 01.11.2017, 21:57



Antwort auf: Wie viel Elterngeld beim 2. Kind

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.11.2017



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