Wie verhält sich elterngeld/elternzeit und eine erneute ss zusammen?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wie verhält sich elterngeld/elternzeit und eine erneute ss zusammen?

Sehr geehrte Frau Bader , Ich habe eine allgemeine frage zu Elterngeld und Elternzeit und hoffe das sie mir weiterhelfen können. Ich habe am 13.06.2013 meine kleine Tochter zur Welt gebracht und bin nun noch bis August 2015 in Elternzeit. Mein Elterngeld habe ich mir in halben Beträgen auszahlen lassen und werde dieses das letzte mal im April 2015 bekommen. Da mein Mann und ich uns aber langsam Gedanken über ein zweites Baby machen, habe ich nun die frage wie das jetzt gehandhabt wird wenn ich beispielsweise im August wieder schwanger werden würde, dann würde das Baby ja noch in der Elternzeit und während des Elterngeld Bezugs ( bzw in der Mutterschutz Frist ) zur Welt kommen. Könnte ich wenn ich denn wieder schwanger werden sollte die Elternzeit vorzeitig beenden und wenn ja, dann würde ich ja theoretisch wieder in meine Vollzeitbeschäftigung über gehen oder? Da ich Zahnarzthelferin bin würde ich aber sofort wieder ein beschäftigungsverbot erhalten. Würde ich dann mein Gehalt wie vorher bekommen? Und was wäre dann mit meinem Elterngeld? Würde das dann wegfallen? Ich hoffe sie können mir weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen Jessica

von Zoey136 am 13.07.2014, 23:02



Antwort auf: Wie verhält sich elterngeld/elternzeit und eine erneute ss zusammen?

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.07.2014



Antwort auf: Wie verhält sich elterngeld/elternzeit und eine erneute ss zusammen?

Einzig zum neuen Mutterschutz darf man die Elternzeit beenden, wenn man nicht vor hat arbeiten zu gehen. Um ein BV einzureichen wäre es Betrug, da Du Dich besserstellen würdest. Bei Dir läuft aktuell lediglich die Auszahlung der 2. Rate vom Elterngeld. Die Bezugszeiträume sind vorbei nach 12 Mal. Daher wird auch nix angerechnet. Ist ja nur aufgespartes Geld. Um neues Elterngeld zu erarbeiten müsstest Du ab dem ersten Geb. des Kindes wieder Einkommen erzielen, aktuell geht jeder Monat mit 0€ in die Berechnung bei einem neuen Kind. Also erst arbeiten, dann schwanger werden :-)

von Sternenschnuppe am 14.07.2014, 07:41



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