Sehr geehrte Frau Bader,
ich weiß nicht wohin ich mich mit meiner Frage wenden soll, deswegen frage ich Sie in der Hoffnung, dass Sie mir weiterhelfen können.
Also es ist so: Ich werde ab April wieder vollzeit arbeiten,, plane dann nach 3 Monaten wieder schwanger zu werden. Nun muss ich ab September meinen Sohn um 15 Uhr aus der Tagesbetreuung abholen, so dass ich entweder halbtags weiter arbeiten muss oder in Elternzeit gehe.
Nun ist meine Frage: Wie verhält es sich ich vor Antritt der Halbtagsarbeit oder der Elternzeit ins Berufsverbot geschickt werde dann mit dem Ausgleichsgehalt (bin Ärztin im Schichtsystem). Wird es normal aus den letzten 13 Wochen berechnet oder spielen die vorher vereinbarten Änderungen eine Rolle?
Ich hoffe ich konnte meine Frage verständlich ausdrücken..
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
von
happymam16
am 20.11.2016, 19:03
Antwort auf:
Wie verhält es sich mit einem Berufsverbot und Elternzeit?
Hallo,
Sie bekommen jeweils den Lohn, den Sie ohne BV bekommen würden.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.11.2016
Antwort auf:
Wie verhält es sich mit einem Berufsverbot und Elternzeit?
Du kannst die Lohnfortzahlung für das Beschäftigungsverbot nur für die Stundenzahl erwarten, für die du zu Hause abkömmlich bist. Auch kannst du nicht jedesmal automatisch ein Beschäftigungsverbot erwarten. Der Arbeitgeber muss sich ab nächstem Jahr an die Vorgaben des neuen MuSchG halten und da ist vorgeschrieben, dass erst versucht werden muss die Arbeitsbedingungen zu ändern oder auch eine Ersatztätigkeit gesucht werden muss, bevor ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird.
Mitglied inaktiv - 20.11.2016, 19:29
Antwort auf:
Wie verhält es sich mit einem Berufsverbot und Elternzeit?
Das heißt also wenn ich vorher ausmache 2 Monate unbezahlte Elternzeit zu nehmen, dann krieg ich in den Monaten trotz Berufsverbot nichts?
Ich muss 7 Wochen vorher die Elternzeit ankündigen. Gibt es auch eine Deadline zum Stornieren?
von
happymam16
am 21.11.2016, 15:31
Antwort auf:
Wie verhält es sich mit einem Berufsverbot und Elternzeit?
Man kann die zuvor beantragte Elternzeit nicht aus dem Grund kündigen, um dann das volle Gehalt im Beschäftigungsverbot einzustreichen. Und wenn du die Elternzeit kündigst, dann muss deine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsvertrag möglich sein.
Mitglied inaktiv - 21.11.2016, 15:54