Wie verhält es sich mit der Übertragung von Resturlaub nach der Erziehungszeit?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wie verhält es sich mit der Übertragung von Resturlaub nach der Erziehungszeit?

Liebe Fr. RA Bader, wir erwarten ganz gespannt und voller Freude unser 4. Kind am 13.5.2016. Aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden habe ich jetzt bis zum Mutterschutz ein Beschäftigungsverbot. Eigentlich wollte ich meinen Resturlaub aus den vergangenen zwei Schwangerschaften (24 Tage) vor dem Mutterschutz nehmen. Der Urlaub wurde auch schon genehmigt. Kann ich diesen Resturlaub nun anschließend an die Elternzeit nehmen? Hier noch ein paar Eckdaten: - Eintritt beim jetzigen Arbeitgeber 01/2010 (öffentlicher Dienst) - Mutterschutz am 12.09.2010, nicht genommener Urlaub 15 Tage - wieder arbeiten am 1.11.2011 - nächster Mutterschutz am 13.07.2012, nicht genommener Urlaub 9 Tage - wieder arbeiten am 1.12.2013 Bis heute konnte ich den nicht genommenen Urlaub einlösen, da mein Chef der Meinung war, dass ich erstmal wieder arbeiten soll und erst nach einem halben Jahr mal Urlaub einreichen könnte. Den Resturlaub von 24 Tagen habe ich mir per Antrag in das Jahr 2016 übertragen lassen, lt. Aussage meines Personalamtes könnte ich diesen problemlos auf Antrag in 2017 weiter übertragen lassen. Stimmt das? Liebe Grüße und vielen recht herzlichen Dank für eine schnelle Antwort. Frau Gube

von dgube am 09.01.2016, 08:19



Antwort auf: Wie verhält es sich mit der Übertragung von Resturlaub nach der Erziehungszeit?

Hallo, hier wäre doch eine Krankschreibung der richtige Weg. Ansonsten verfällt der genehmigte Urlaub in einem BV. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.01.2016



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