Wie soll der Elterngeldantrag bei Zwillingen aussehen nach neuem Gerichtsurteil

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wie soll der Elterngeldantrag bei Zwillingen aussehen nach neuem Gerichtsurteil

Sehr geehrte Frau Bader, ich verzweifle grad an der Antragstellung bzgl. der neuen Rechtsprechung des Elterngeldes bei Mehrlingen. In unserem Fall sieht es wie folgt aus. Unsere Zwillinge sind im Mai 2011 in SSW 27 geboren. (Zum Glück entwickeln sie sich prima) Mein Elterngeld sah wie folgt aus: Lebensmonat 01-04 0€ (Mutterschaftsgeld) Lebensmonat 05 1222,52 € inkl. Mehrlingszuschlag von 300€ Lebensmonat 06-12 1410,55€ inkl. Mehrlingszuschlag von 300€ Mein Partner hat den Mindestbeitrag für Lebensmonat 13-14 600€ inkl. Mehrlingszuschlag von 300€ erhalten. Nun habe ich um Überprüfung bei der Elterngeldstelle gebeten. Jetzt gab man mir folgenden Tipp. Ich solle beim Elterngeldantrag nicht Lebensmonat 1-12 angeben sondern 1-5, 6-7 ausfallen lassen u wieder 8-14 eintragen, dann würde ich für 2 Mon volles Elterngeld bekommen. Ist das so richtig? U wie beantragen wir die 2 Partnermonate noch mal od kann man jetzt die vollen 12 Partnermonate beantragen? Mein Partner ist selbstständig. Ich war bis Aug 2014 in Elternzeit. Ich hoffe sie können mir weiterhelfen. Lg babbi

von babbi am 08.02.2014, 12:59



Antwort auf: Wie soll der Elterngeldantrag bei Zwillingen aussehen nach neuem Gerichtsurteil

Hallo, Auch bei Mehrlingsgeburten können Eltern das Elterngeld nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate ihrer Kinder beziehen. Im Grundsatz haben beide Eltern gemeinsam zwölf Monatsbeträge an Elterngeld für jedes ihrer Mehrlingskinder. Pro Kind können noch die zwei zusätzlichen Partnermonate dazukommen. Die Eltern haben dann gemeinsam statt zwölf also 14 Elterngeld-Monatsbeträge für jedes ihrer neugeborenen Kinder. Diese Monatsbeträge können Mutter und Vater untereinander aufteilen. Dabei kann ein Elternteil mindestens zwei und höchstens zwölf Monatsbeträge erhalten. Mutterschaftsleistungen, die die Mutter nach der Geburt erhält, werden auf ihr Elterngeld für alle Kinder angerechnet. Diese Monate mit Mutterschaftsleistungen gelten als Elterngeldmonate der Mutter - und zwar bei jedem Mehrlingskind. Diese Monate verringern die Zahl der möglichen Elterngeld-Monatsbeträge, die sich beide Eltern für jedes Mehrlingskind teilen können. Der Mutterschutz nach der Geburt dauert bei Mehrlingsgeburten regulär zwölf Wochen und verlängert sich oft noch wegen einer vorzeitigen Entbindung (vgl. http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=202246.html) Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.02.2014



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