Sehr geehrte Frau Bader, mich interessiert, wie konkret der Teilzeitanspruch während der Elternzeit beschaffen ist. Dabei ist klar, dass der Anspruch grundsätzlich besteht (gesetzl. Voraussetzungen erfüllt). Hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf die von ihr gewünschte Stundenzahl, auf eine anteilmäßige Zahlung ihres bisherigen Gehalts (gemäß Arbeitsvertrag vor Mutterschutz bzw. Elternzeit) entsprechend der geleisteten Stundenzahl und auf ihre bisherige Position im Unternehmen oder wenigstens eine gleichwertige (entsprechend den Vereinbarungen im vor dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit bestehenden Arbeitsvertrag)? Oder darf (manch einer versucht es sicher, aber ist es sein Recht?) der Arbeitgeber - weil ja der ursprüngliche Arbeitsvertrag eigentlich bis zum Ablauf der Elternzeit ruht - die Arbeitnehmerin schlechterstellen (Vertrag für Teilzeitarbeit in der Elternzeit mit deutlich geringerem Lohn, auf weniger qualifizierter Stelle etc...)? Wird der Teilzeitarbeitsvertrag während der Elternzeit unabhängig vom bisherigen Arbeitsvertrag neu ausgehandelt? Oder wird lediglich der bestehende Arbeitsvertrag um eine Klausel bzgl. der Stundenkürzung ergänzt bzw. abgeändert? Gibt es hierzu konkrete Gesetzesklauseln, auf die man verweisen kann bzw. höchstrichterliche Urteile? Ich hoffe, meine Fragen sind konkret genug und verbleibe mit freundlichen Grüßen bzw. freue mich auf eine Antwort. Katrin Hofmann
von Katrin Hofmann am 29.10.2013, 17:21