Hallo Frau Bader, Können sie mir sagen, wiedie Bemessungsgrundlage für den Arbeitgeberzuschuss zum mutterschaftsgeld in folgendem Fall ist. 1. Kind geboren am 07.09.2015. Die Bemessungsgrundlage für den zuschuss waren hier die Monate juni, juli und august in denen ich jeweils in stkl. 3 war und somit einen recht hohen zuschuss erhalten habe. Da Grundlage das nettogehalt ist. Das erste kind ist am 17.07.2016 verstorben so dass die elternzeit am 07.08.2016 endete. Am 11.08.2016 ist das zweite kind bereits geboren. Wie ist nun die Bemessungsgrundlage. Sind das aucj die monate juni, Juli und august 2015? Zusatz: im oktober 2015 und im august 2016 gab es jeweils eine Gehaltserhöhung. Seit oktober 2015 bin ich auch wieder in stkl. 5. Ich habe im august 2016 drei tage gehalt bekommen. Wird nun aus den monaten juni, Juli und august 2015 das bruttogehalt in stkl. 3 oder 5 zugrunde gelegt? Das tatsächtlich nettogehalt aus juni, juli august in stkl. 3 ist höher als das fiktive nettogehalt nach Gehaltserhöhung in stkl. 5. Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.
von R. am 23.06.2017, 08:57