Liebe Frau Bader, ich habe im laufenden Jahr ein Kleingewerbe angemeldet (als Yoga-Lehrerin). Meine Kleine soll im Oktober kommen. Bis Mai habe ich AL1 bezogen und befinde mich seit Mitte Mai in einem festen Anstellungsverhältnis. Im letzten Jahr befand ich mich 7 Monate im Ausland (ohne Bezüge) und erhielt für die weiteren Monate AL1. In der Elterngeldstelle teilte man mir nun mit, dass aufgrund der Tatsache, dass ein Kleingewerbe innerhalb der 12 Monate vor Geburt des Kindes angemeldet wurde (ich erhielt lediglich eine Steuernummer), als Bemessungszeitraum das abgelaufene Kalenderjahr zugrundegelegt werden würde. Dies wäre fatal, da ich in 2016 keinerlei Einkünfte außer das ALG erhielt. Kann es tatsächlich stimmen, dass ein Jahr zugrundegelegt wird, an dem das Gewerbe nicht einmal bestand? Das erscheint mir nicht schlüssig. Welche Möglichkeiten habe ich dies zu umgehen, damit die letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes angesetzt werden? Was passiert, wenn ich die Selbstständigkeit (es geht hier lediglich um eine Stunde in der Woche Yoga-Unterricht) im Antrag nicht angegen sollte? Vielen Dank vorab!!!
von LaBea am 07.09.2017, 13:31