Sehr geehrte Frau Bader,
ich hoffe Sie können mir bei meinem Anliegen weiterhelfen?
Folgendes: Ich habe mein erstes Kind am 14.11.15 bekommen und meine Elternzeit geht bis zum 31.05.2017. Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag und war Vollzeit beschäftigt.
Mein neuer Mutterschutz beginnt am 29.10.16. muss ich hier einen Tag vorher dem AG mitteilen, dass ich meine 1.Elternzeit beenden möchte und hätte ich dann Anspruch diese an die 2. Elternzeit dranzuhängen oder muss ich dem AG nach der 12. SSW bereits in Kenntnis setzen und hier schon die Elternzeit zum 28.10.16 beenden? Wie sieht es mit der Bezahlung des Mutterschaftsgeldes aus? AG und KK? Wann muss ich dem AG bzw. der KK überhaupt mitteilen, dass ich schwanger bin?
Wie steht es mit dem Elterngeld? Fällt es genau so aus wie beim ersten Kind? Mein errechneter ET wäre der 11.12.16. Für eine Beratung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Beste Grüße
von
Nisrine
am 31.05.2016, 15:57
Antwort auf:
Wie hoch ist das Elterngeld beim 2. Kind wenn es 13 Monate nach dem 1. Kind geb.
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 01.06.2016
Antwort auf:
Wie hoch ist das Elterngeld beim 2. Kind wenn es 13 Monate nach dem 1. Kind geb.
Ich gehe von aus, dass du die ganze Zeit in EZ bist. Dein EG wird genauso hoch sein wie beim ersten und Mutterschutzgeld bekommst du wieder volles Gehalt von KK und AG.
Ich persönlich würde es aus Gründen der Fairness dem AG mitteilen wenn die Schwangerschaft "sicher" ist (also nicht vor dem 2. Trimester). Insbesondere, wenn du womöglich nach einem Jahr wieder auf Arbeit wolltest. Ansonsten gelten die gleichen Fristen wie bei jeder Schwangerschaft. Ist ja jetzt nur anders, dass du nicht auf Arbeit bist.
Einen Tag vor dem MS würde ich den AG nicht erst informieren. Du musst deine EZ schriftlich zu diesem Tag beenden (also so, dass der 1. Tag MS dein erster Arbeitstag wäre) und den Rest der EZ auf später übertragen lassen. Den Eingang schriftlich bestätigen lassen. Ablehnen darf er die Beendigung in diesem Fall nicht.
EZ Mitteilung für Kind 2 nicht vergessen.
Sportlicher Abstand, viel Erfolg :)
LG und Glückwunsch zur Schwangerschaft
Lilly
Mitglied inaktiv - 31.05.2016, 19:43