Hallo liebe Frau Bader,
Ich habe eine Frage , momentan bin ich in Elternzeit, diese endet spätestens im Januar 2020. Ich würde aber gerne im November 2019 schwanger werden .
Ich würde Warscheinlich ein Beschäftigungsverbot bekommen, wie wird dann das neue Elterngeld berechnet ?
Und wie wird es berechnet wenn ich kein Beschäftigungsverbot bekomme in der Zwischenzeit bis zum Mutterschutz ?
Lieben Dank für Ihre Antwort
Lisa
von
Lisa liebt Mian
am 18.10.2018, 18:10
Antwort auf:
Wie berechnet sich das Elterngeld wenn nach der Elternzet eine neue SS ansteht ?
Hallo,
das BV ist für das EG unerheblich.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es
nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R).
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.10.2018
Antwort auf:
Wie berechnet sich das Elterngeld wenn nach der Elternzet eine neue SS ansteht ?
Genauso wie mit. was soll da anders laufen?
Es wird halt geschaut was du in den 12 Monaten vor erneuten Mutterschutz an Einkommen hattest. Wirst du halt schon schwanger bevor du wieder arbeitest, wirst du halt einige Monate mit 0 € in der Berechnung haben. besser wäre es also erst wieder einige Monate zu arbeiten und dann die nächste Schwangerschaft in Angriff zu nehmen. Außer du hattest nur ein Jahr EZ und EG, da bis zu 14 Monate EG ausgeklammert werden und dazu führen das Zeiten von vorher herangezogen werden. bei dir hört es sich aber so an das du die kompletten 3 Jahre dann genutzt hast.
Da BV gewertet wird wie wenn du arbeitest, zählt das gleich. Fraglich ist aber ob du wirklich ein BV bekommst, rechnen würde ich damit nicht. Nicht nach der Gesetzesänderung jetzt in diesem Jahr. Kinderbetreuung müsstest du auch nachweisen, aber die wirst du sicherlich so wie so haben. Muss ja nicht sein das es direkt klappt mit der nächsten Schwangerschaft.
von
Felica
am 18.10.2018, 19:16