Sehr geehrte Frau Bader,
mich würde interessieren, ob es zulässig ist, wenn der AG (Schule) die Arbeitszeit seines Angestellten entgegen dessen Wunsch und familiären Belangen (1-jähriges Kind, nur vormittags in der Kinderkrippe) nach den Anforderungen des Stundenplanes (= wichtige betriebliche Gründe?)ausrichten darf (Ganztagesschule bis 16.45h) , auch wenn das für den AN bedeuten würde, dass er dann finanzielle Probleme hat, da er nur in wesentlich geringerem Umfang als gewünscht oder gar nicht arbeiten kann und wenn es kinderlose Angestellte gibt, die nachmittags eingesetzt werden könnten und TZ-Beschäftigte mit Zweitstelle, deren Arbeitszeiten beim jeweils anderen AG berücksichtigt werden. Üblicherweise werden in dem Betrieb solche privaten Belange berücksichtigt, jetzt wurde angedeutet, dass das nicht so sein werde / könne.
Wäre es sinnvoll, dennoch den gewünschten Umfang und die gewünschten Arbeitszeiten anzugeben und sich bei Ablehnung dann anwaltschaftliche HIlfe zu suchen oder was würden Sie raten?
Es handelt sich um eine Privatschule.
Vielen Dank!
von
Kunderella
am 18.05.2011, 12:22
Antwort auf:
Wichtige betriebliche Gründe - Verteilung Arbeitszeit in TZ / EZ
Hallo,
es müssen schon sehr wichtige Gründe sein. Wenn der An zB eine volle Stelle in wenigen Klassen hat und deshalb zur Entzerrung auch mal nachmittags arbeiten muss. Pauschal kann man das nicht sagen.
Es gibt ein neueres Urteil, wonach den Wünschen, wenn möglich, entsprochen werden soll
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.05.2011
Antwort auf:
Wichtige betriebliche Gründe - Verteilung Arbeitszeit in TZ / EZ
Zahl Anspruch auf Teilzeit hat, aber nicht unbedingt zu den gewünschten Zeiten.
Sprich vorher ganztag gearbeitet und jetzt nur noch Vormittags in TZ arbeiten wollen, mußte der AG nicht so genehmigen, wenn es den betrieblichen Ablauf stören würde.
Das habe ich in einem anderen Forum (Juracity) gefunden.
Ich meine aber hiersletzt ein Gerichtsurteil gelesen zu haben, wo eine Mutter die von Ihr gewünschte TZ Arbeitszeit druchsetzen konnte, weil Sie nachweisen konnte, das das schon öfter so gehandhabt wurde. Ich persönlich würde es "drauf ankommen" lassen
Ob betriebliche Gründe entgegenstehen kann ich nach den mir hier vorliegenden Informationen nicht abschätzen. Solche betrieblichen Gründe, die einer Teilzeitarbeit entgegenstehen, können sich aus der innerbetrieblichen Organisation und des Arbeitsablaufes oder aus Kostengründen ergeben. Daran knüpft das Bundesarbeitsgericht aber hohe Anforderungen. Der Arbeitgeber muss ein Arbeitszeitkonzept darlegen, das von vernünftigen und plausiblen wirtschaftlichen oder unternehmenspolitischen Gründen getragen wird. Der Arbeitgeber muss also begründen, warum eine Teilzeittätigkeit des Arbeitnehmers dem Konzept des Unternehmens widerspricht. So zum Beispiel, dass eine Kundenbetreuung nur aus einer hand erfolgen soll, oder die Anwesenheit bestimmter Mitarbeiter laufend erforderlich ist. Das Organisationskonzept muss dabei die Arbeitszeitregelung bedingen. Weiter wird dann geprüft inwieweit der Reduzierungswunsch dem Organisationskonzept entgegensteht. Es kommt also darauf an, ob das Organisationskonzept auch dann noch sinnvoll durchgeführt werden kann, wenn der Arbeitnehmer in die Teilzeit geht. Sollte sich herausstellen, dass das Organisationskonzept tatsächlich dem Teizeitwunsch entgegensteht, dann folgt in einem dritten Schritt noch eine Interessenabwägung. Hier werden das Interesse des Arbeitnehmers, also bei Ihnen die Notwendigkeit der Kinderbetreuung und die Interessen des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen.
Ihr Arbeitgeber kann also Ihren Teilzeitwunsch nicht einfach pauschal ablehnen. Nach der Konzeption des TzBfG soll der Arbeitgeber Ihren Teilzeitwunsch mit Ihnen erörtern und es soll eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Ist dies nicht möglich, dann ist auch eine gerichtliche Durchsetzung des Teilzeitanspruchs möglich.
Sie müssen folgende Regeln beachten und sollten folgendermaßen vorgehen:
1. Sie müssen den Anspruch auf Teilzeit mindestens 3 Monate vor Beginn (am besten schriftlich) geltend machen und sollten dabei auch die Verteilung der Arbeitszeit angeben, also ob Sie einige Tage der Woche voll und andere gar nicht arbeiten oder ob Sie jeden Tag etwas weniger arbeiten möchten.
2. Der Arbeitgeber hat nun spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich eine Entscheidung mitzuteilen. Unterläßt er diese schriftliche Mitteilung, dann verringert sich Ihre Arbeitszeit automatisch auf das gewünschte Maß. Dies gilt genauso für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann aber die Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse das Interesse des Arbeitnehmers überwiegt.
3. Sollte Ihr Arbeitgeber die Teilzeit fristgemäß schriftlich ablehnen, dann können Sie Klage beim Arbeitsgericht auf Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit erheben. Es handelt sich dabei um eine Leistungsklage, die auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt werden kann.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Vor einer klageweisen Durchsetzung sollten Sie den anwaltlichen Rat eines auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalts in Anspruch nehmen. Ich stehe Ihnen dazu selbstverständlich zur Verfügung.
von
peekaboo
am 18.05.2011, 13:17
Antwort auf:
Wichtige betriebliche Gründe - Verteilung Arbeitszeit in TZ / EZ
So werde ich es machen.Vielen Dank für diese sehr ausführöichen Informationen.
von
Kunderella
am 21.05.2011, 20:31