Hallo Frau Bader,
Mein Sohn ist am 27.3.2011 geboren. Seid 1.1.2012 arbeite ich 30 Stunden die Woche und bin bis 27.3.2014 in Elternzeit. Jetzt überlege ich nach der Elternzeit weiter Teilzeit für 30 Stunden zu beantragen. Mein bedenken ist nur dass wir ein zweites Kind wollen und ich dann wieder gerne 1800 als Eltergeld hätte. Ich habe ein Elterngeldrechner im Internet benutzt und habe da ausgerechnet dass ich mit dem Faktor von 0,65 rechnen soll. Somit müsste ich dann mindestens 2770 Netto Verdienst haben um auf 1800 zu kommen. Jetzt weiss ich aber nicht genau was mit Netto Verdienst gemeint ist. Auf mein Gehaltzettel habe ich ein Feld für Netto Verdienst was immer über 2770 ist aber der Auszahlungsbetrag ist meistens unter 2770. Zwischen Netto Verdienst und Auszahlungsbetrag sind Abzüge für Lohnart Freiw. Krankenversicherung und Dienstwagen. Soll ich mit dem Auszahlungsbetrag oder das Feld Netto Verdienst rechnen ? Mit dem Feld Netto Verdienst könnte ich dann wahrscheinlich auf 30 Stunden bleiben.
Danke!
von
pinklady99
am 27.01.2014, 13:27
Antwort auf:
Welcher Netto-Verdienst ist gemeint für die Berechnung von Elterngeld?
Hallo,
Ausgangspunkt für die Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens
ist bei nichtselbstständig Erwerbstätigen das persönliche steuerpflichtige Brutto-Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes, für das jetzt Elterngeld beantragt wird. Grundlage sind die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.
Vom so ermittelten Bruttoeinkommen wird ein Abzug für Werbungskosten vorgenommen. Denn das Elterngeld orientiert msich an dem vor der Geburt des Kindes verfügbaren Erwerbseinkommen – und Werbungskosten sind Aufwendungen, diezur Einkommenserzielung aufgebracht werden und die nicht für die allgemeine Lebensführung zur Verfügung stehen. Im
Interesse einer einfachen Antragstellung werden diese Kosten
mit einem Zwölftel des steuerlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags
abgezogen. Das sind monatlich zurzeit 83,33 Euro.
Alle für die einzelnen Einkunftsarten aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit ermittelten Beträge werden nun addiert und durch zwölf geteilt. Vom so erhaltenen monatlichen Durchschnittseinkommen aus dem zwölfmonatigen Bemessungszeitraum vor der Geburt werden Steuern und Sozialabgaben in pauschalierter Form abgezogen.
Da die pauschalierten Abzüge möglichst nah an den tatsächlichen Abzügen der Eltern liegen sollen, werden bestimmte Abzugsmerkmale – z. B. Steuerklasse, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung – ermittelt.Bei den Steuern werden Abzüge für die Einkommensteuer,
den Solidaritätszuschlag und – sofern der Elternteil kirchensteuerpflichtig
ist – für die Kirchensteuer vorgenommen.
Die Kirchensteuer wird einheitlich mit 8 Prozent der anfallenden Einkommensteuer angesetzt.
Neben den Steuerabzügen finden auch Abzüge für gesetzliche
Sozialabgaben statt: Es werden 9 Prozent des Einkommens für die Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent für die Rentenversicherung und 2 Prozent für die Arbeitsförderung abgezogen, sofern eine Versicherungspflicht in dem jeweiligen gesetzlichen Sozialversicherungszweig bestanden hat. Der Pauschalabzug für die Rentenversicherung erfolgt auch, wenn eine Beitragspflicht z. B. in ein berufsständisches Versorgungswerk bestanden hat. Der Pauschalabzug für die Kranken und Pflegeversicherung erfolgt nicht bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten. Private Versicherungen
führen nicht zum Abzug der jeweiligen Pauschalbeträge.
Grundlage für die Berechnung der Sozialabgabenabzüge ist das bereits ermittelte monatliche Durchschnittseinkommen – ohne vorherigen Abzug der Werbungskostenpauschale und ohne Einkünfte aus einem Minijob; Einkünfte aus „Midijobs“ (zwischen 450 und 850 Euro monatlich) werden in vermindertem Umfang nach der „Gleitzonenformel“ einbezogen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.01.2014