Weiterbeschäftigung nach Elternzeitende

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Weiterbeschäftigung nach Elternzeitende

Guten Tag, sehr geehrte Frau Bader, ich bitte Sie höflichst um eine Einschätzung: Meine Elternzeit endet am 16.8.15. Ich habe bis zur Geburt meiner Tochter 11 Jahre in Vollzeit bei meinem AG gearbeitet. Ich habe Anfang des Jahres meinem AG mitgeteilt, dass ich in Teilzeit (30-50%) vormittags wieder arbeiten möchte. Nun ist es so, dass mein AG wohl keine Stelle für mich hat. Meine alte Stelle wird nicht auf zwei Angestellte aufgeteilt. Meine Elternzeitvertretung hat auch schon einen unbefristeten AV erhalten (nachdem ich mitgeteilt habe, dass ich nicht in Vollzeit wieder arbeiten möchte). Nun habe ich mich im Juni auf eine 30% Stelle bei meinem AG beworben. Leider werde ich eine Absage bekommen. Ich habe es zugänglich mitbekommen. Offiziell hat mein AG noch nicht abgesagt. Nun wird mir wohl mein AG auch nichts mehr anbieten... Nun wollte ich mich mal erkundigen, ob ich wenigstens Anrecht auf eine Abfindung habe? Und: Es ist so, dass meine Tochter erst am 3.9. mit der Kindergarteneingewöhnung beginnen kann. Das habe ich meinem AG sehr frühzeitig mitgeteilt. Könnte mein AG aus diesem Grund eine Abfindung verweigern? Muss ich eine Abfindung beantragen? Ich kenne mich überhaupt nicht aus. Ich war immer beim selben AG, habe dort sogar meine Ausbildung gemacht. War immer eine "brave" Mitarbeiterin, die nie irgendwelche Forderungen gestellt hat... Kaum krank usw. ... Und nun zum Dank... Naja... Vielleicht können Sie mir etwas weiterhelfen... Vielen Dank!

von AWZ am 21.06.2015, 16:59



Antwort auf: Weiterbeschäftigung nach Elternzeitende

Hallo, wenn der Betrieb mehr als 15 An hat u keine betriebl. Gründe dagegen sprechen, haben Sie einen Anspruch auf TZ. Aber nicht zu bestimmten Zeiten. Ein Anspruch auf Abfindung ist eine reine Aushandlungssache. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 22.06.2015



Antwort auf: Weiterbeschäftigung nach Elternzeitende

Hi, also wenn Du 3 Jahre Elternzeit beantragt hast, waere Dein erster Arbeitstag der 3. geburtstag des Kondes. Wie viele Mitarbeiter hat dein AG? Bei mehr als 15 Mitarbeiter hast du u, U. Ein Anrecht auf TZ Arbeit. Mit der Abfindung wäre es so... du müsstest also am. dritten Geburtstag wieder in VZ anfangen zu arbeiten so weit ich weiss. LG Peeka

von peekaboo am 21.06.2015, 17:15



Antwort auf: Weiterbeschäftigung nach Elternzeitende

Wie alt ist das Kind denn nun ? Kannst Du mit Betreuunng überbrücken bis zum 01.09. um zeitig zu beginnen? Bei mehr als 15 Mitarbeitern muss der Chef betrieblich begründen können, warum Teilzeit nicht geht. Zu wann wäre denn die 30% Stelle und wie wäre da die Betreuung gesichert ? Zudem muss er Dir zwar ggf. Teilzeit gewähren, aber nicht zu Deinen Wunschzeiten.

von Sternenschnuppe am 21.06.2015, 17:29



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