Es geht um die Definition des Bemessungszeitraumes für Elterngeld: Das BEEG 2013 sagt in 2b: (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person : .... während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat. Um herauszufinden, was "nicht beschäftigt werden durfte" heisst, Blick ins: MuSCHG: § 3 Absatz 2 (2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. -> Heisst das, man DARF weiterbeschäftigt werden, wenn man das selbst wünscht? Falls ja, wäre die Zeit der "auf eigenen Wunsch erfolgten" Weiterbeschäftigung doch dem Bemessungszeitraum hinzuzurechnen?
von Mäx am 17.01.2013, 21:10