Weihnachtsgeld Bestandteil des Elterngeldes?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Weihnachtsgeld Bestandteil des Elterngeldes?

Sehr geehrte Frau Bader, Ich befinde mich gerade in meinem Elternjahr, welches noch bis Dezember geht. In meinem Elterngeld wurde das Weihnachtsgeld nicht berücksichtigt. Da unser 2. Kind unterwegs ist habe ich mich mit dem Thema nochmal beschäftigt und gelesen/gehört, dass es abhängig vom Arbeitsvertrag ist, ob das 13. Gehalt nicht doch Bestandteil des Elterngeldes ist, da es oftmals als freiwillige Zahlung vermerkt wird. Daraufhin habe ich mir meinen Vertrag von 2001 rausgesucht und dort stand geschrieben, dass ich im November eines jeden Jahres Anspruch auf das 13. Monatsgehalt habe. Nach Rücksprache mit der zuständigen Kollegin, die noch nicht lange in unserem Unternehmen tätig ist habe ich erfahren, dass in den Verträgen nach 2003 das 13. Gehalt als freiwillige Zahlung erfasst wurde. Sie wollte das nochmal prüfen und sich bei mir melden. So richtig traue ich dem Ganzen aber nicht mehr, deswegen wende ich mich an Sie. Da mein Vertrag, wie erwähnt von 2001 ist und das 13. Gehalt dort noch als fester Bestandteil meines Gehaltes aufgelistet wurde und nicht als freiwillige Zahlung müsste doch das 13. Gehalt mit eingerechnet werden? Wenn ja, kann ich noch Widerspruch einlegen? Meine Kollegin machte die Andeutung, dass es dafür vielleicht schon zu spät ist? Vielen Dank für Ihre Antworten! Mit freundlichen Grüßen Martina D. Nun meine Fragen:

von MartinaD78 am 08.09.2014, 19:08



Antwort auf: Weihnachtsgeld Bestandteil des Elterngeldes?

Hallo, inwieweit Nebenleistungen (wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) vom Arbeitgeber zu erbringen sind, hängt vom Inhalt der Vereinbarung/ Vertrag ab. In der Regel werden die Leistungen für die Arbeitsleistung (nicht für die Betriebstreue) erbracht. Dann besteht in der EZ kein Anspruch. Dies beruht darauf, dass das Arbeitsverhältnis während der EZ ruht. In der Zeit des Mutterschutzes wird es anders sein, also in Fällen, wo keine EZ genommen wird. Die Zeit eines Beschäftigungsverbotes gilt als Zeit, in welcher man gearbeitet hat. In der Regel erhält man das Weihnachtsgeld aber anteilig, aber auch das hängt von der üblichen Regelung bzw. vom Vertrag ab. Wird der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von einem Mindestmaß an tatsächlicher Arbeitsleistung abhängig gemacht, gelten nach der neusten Rechtssprechung Fehlzeiten nicht mehr als tatsächliche Arbeitszeiten. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.09.2014



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