wechselmodell bargeldunterhaltspflicht bei vermögen

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: wechselmodell bargeldunterhaltspflicht bei vermögen

Re: wechselmodell bargeldunterhaltspflicht bei vermögen Antwort von Nicola Bader am 04.04.2017: Hallo, Sie haben doch geerbt, bevor das Kind geboren worden ist, oder habe ich das falsch verstanden? Der Jobcenter kann das Elterngeld einbehalten, wenn Sie von dort in dieser Zeit Leistung erhalten haben, sozusagen als Aufrechnung. Schreiben Sie dahin, dass Sie um schriftliche Stellungnahme unter Angaben von Paragrafen bitten, warum das Elterngeld nicht ausgezahlt wird. Liebe Grüße NB Meine Antwort: Ja, ich habe ca. 1 Jahr vor der Schwangerschaft geerbt und seitdem keine Leistungen mehr bezogen. Jedoch habe ich gelesen, dass man beim Wechselmodell gegenseitig verpflichtet ist, dem Kind Unterhalt zu zahlen. Bis jetzt hat ja jeder die Hälfte gezahlt, er hat dabei seine Hälfte vom Jobcenter bezogen (Mietanteil fürs Kind und noch dazu ca.120 Euro). Komme ich wegen der Erklärung, dass ich von der Erbschaft eines halben Hauses lebe (so schrieb ich das etwas flapsig an die Elterngeldstelle) deshalb in die Pflicht, SEINE Hälfte fürs Kind ans Jobcenter zurück zu zahlen und weiter zu bezahlen, bis er in ein paar Monaten wieder arbeitet?

von mama mit fragen am 05.04.2017, 00:03



Antwort auf: wechselmodell bargeldunterhaltspflicht bei vermögen

Hallo, hat er Arbeitslosengeld 2 bekommen oder Unterhaltsvorschuss? Da Sie ihm und dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind, kann es also sein, dass das der Grund ist. Ich würde aber in jedem Fall, da der Betrag ja auch nicht unerheblich ist, den gesamten Vorgang einem Kollegen vor Ort vorlegen, der Fachanwalt für Sozialrecht ist. Hierfür können Sie möglicherweise einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Gericht beantragen. Dann entstehen Ihnen keine Kosten, sie müssen nur eine Schutzgebühr von 15 € bezahlen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.04.2017



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