Was muss ich mit der Teilzeitbeschäftigung machen?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Was muss ich mit der Teilzeitbeschäftigung machen?

Hallo Frau Bader, Ich bin seit März 2013 bis März 2015 bei meinem Arbeitgeber in Elternzeit (unbefristeter Vertrag). Mit Genehmigung dieses Arbeitgebers arbeite ich seit März 2014 auf 400 EUR Basis und seit Juni bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit. Nun bin ich wieder schwanger, vorrausichtlicher Entbindungstermin 3 Juli 2015. Meine Fragen: - Was muss ich mit der Teilzeitbeschäftigung machen? - Liegt mein Teilzeitgehalt für das Mutterschaftsgeld zu Grunde? -Kann mich der Arbeitgeber bei dem ich in Teilzeit arbeite jetzt kündigen? Vielen Dank im Voraus!

von lapo4ka am 23.11.2014, 23:33



Antwort auf: Was muss ich mit der Teilzeitbeschäftigung machen?

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG vom vollen Lohn. Da Ihr Minijob sicherlich auf die EZ befristet ist, endet er mit Aufleben des alten Vertrages. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.11.2014



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