während der Elternzeit wieder Schwanger

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: während der Elternzeit wieder Schwanger

Sehr geehrte Frau Bader; ich habe vom 21.06.2012 bis 24.04.2014 2 Jahre Elternzeit beantragt . Normalerweise müsste ich am 25.4.2014 wieder arbeiten.Was passiert wenn ich bekomme Ende Juli 2014 (Geburtstermin steht noch nicht fest) mein zweites Kind ? 1.Wie errechnet sich die neue Elternzeit 2.Wie errechnet sich das Elterngeld für das zweite Kind, da ich ja in der Elternzeit nicht gearbeitet habe? 3.Steht mir Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und AG zu, wenn ich gehe paar monate zwischendrin arbeiten ? Und wie sieht es aus mit dem urlaub wenn ich 2 monate arbeiten werde?oder Was steht mir überhaupt zu? das 3 jahr der Elternzeit vom Kind1 noch nicht beantragt,wollte zu Einschulung machen. Vielen Dank für Ihre Antwort.

von nataliaK81 am 19.11.2013, 16:05



Antwort auf: während der Elternzeit wieder Schwanger

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 22.11.2013



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