Sehr geehrte Frau Bader,
Ich habe folgendes Anliegen.
Ich habe einen fast 4 jährigen Sohn.
Im Juli 16 ist der zweite Sohn geboren.
Jetzt im Oktober hab ich erneut eine Schwangerschaft Festgestellt.
Ich bin bis januar 2018 eigentlich in Mutterschutz.
Nun soll im juni 2017 das nächste Kind kommen.
Wie beanteage ich den Mutterschutz/Elternzeit beim Arbeitgeber und Elterngeld stelle?
Können ich und mein Mann beim dritten Kind 14 Monate Elternzeit nehmen damit er mir nach der Geburt 2 Monate Helfen kann? Oder muss ich trotz Elternzeit vom 2 Kind zwei Monate arbeiten wenn mein Ehemann zuhause bleibt? Oder kann ich in den zwei Mobate Elterngeld von Kind 2 weiter beziehen und er dann von Kind 3?
Z.b Geburt juni 16 am anfang wäre die Schwiegermutter hier wärend dem Mutterschutz bis August 17, mein Mann würde dann für Kind 3 im September und Oktober 2017 Elternzeit nehmen und ich ab November dann für weitere 12 Monate?
Wie würde sich das Elterngeld berechnen?
Ich habe bis 3.6 2016 Gehalt von ca. 1600 Euro Netto bekommen
Dann Mutterschutz Geld bis 8.9 .16 13 euro täglich und Arbeitgeber Zuschuss. Und nun normal Elterngeld bis November 2017 da ich 17 Monate Elternzeit beantragt habe in Kombi normales Elterngeld mit EG Plus.
Was steht mir zu vor und nach der Geburt im Juni 2017?
Ich hoffe sie konnten mei em Anliegen folgen?
Ich bin total Durcheinander mit der Bürogratie der Elterngeldstelle.
MfG
Mona
von
Mona199026
am 05.10.2016, 14:28
Antwort auf:
Während der Elternzeit erneut Schwanger
Hallo,
1. Sie müssen dem Arbeitgeber zeitnah die Schwangerschaft mitteilen.
2. Sie beenden die Elternzeit am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes und bekommen dann das volle Mutterschaftsgeld
3. Ihr Mann kann bis zu drei Jahren Elternzeit nehmen und auch Elterngeld bekommen.
4. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.10.2016
Antwort auf:
Während der Elternzeit erneut Schwanger
Vielen Dank für die Antwort.
Ist also folgende Kombination möglich.
Ich beende die aktuelle Elternzeit zum Mutterschutz und gehe nach dem MuSchu nochmal von Kind 1 in die bereits geplante Elternzeit zurück bis januar 18 und mein Mann mit mir Parallel für baby 2 bis januar 18 und wir bekommen beide Elterngeld? I
Ch von kind 1 und er von kind 2?nach dem hänge ich die restlichen 10 Monate elternzeit bis oktober 18 für kind 2 dran und er geht wieder Arbeiten?
von
Mona199026
am 22.11.2016, 21:55