Während Elternzeit wieder schwanger. Wie berechnet sich Elterngeld?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Während Elternzeit wieder schwanger. Wie berechnet sich Elterngeld?

Hallo Frau Bader, ich bin jetzt 6 Monate nach der Geburt wieder schwanger. Meine Elternzeit für unsere Tochter endet am 11.07.2013 und der Mutterschutz für das zweite würde direkt im Anschluss beginnen. Nun habe ich von verschiedenen Quellen gehört, dass ich in dem Fall keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hätte, und beim Elterngeld nur den Mindestsatz bekäme. Anderswo hört man, dass man am bisherigen Elterngeld berechnet wird, wieder anders heißt es, es richte sich nach dem Gehalt vor der ersten Schwangerschaft und wäre somit genauso hoch wie mein aktuelles. Ich war vor meiner ersten Schwangerschaft in Vollzeit fristlos angestellt, also wäre ja auch in der jetzigen Schwangerschaft noch bei meinem Arbeitgeber beschäftigt. Steht mir denn dann Mutterschafts- und Elterngeld zu und wenn ja, wie würde es in dem Fall berechnet werden? Vielen lieben Dank Tenyes

von Tenyes am 12.01.2013, 02:02



Antwort auf: Während Elternzeit wieder schwanger. Wie berechnet sich Elterngeld?

Hallo, Sie haben die Möglichkeit,hier unsere erste Elternzeit am Tag vor Beginn des Mutterschutz zu beenden. Dann erhalten Sie auch den Arbeitgeberanteil für das Mutterschaftsgeld. EG: Ausgangspunkt ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Eltern-geld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldaus-zahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwan-gerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachtei-lig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Rechnen können Sie dies unter: WWW.bmfsfj.de Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.01.2013



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