Hallo Frau Bader!
Bis zum 7.12.2015 bin ich mit meiner Tochter noch in Elternzeit. ET von unserem zweiten Kind ist der 5.10.2015.
Kann ich die Elternzeit verkürzen auf einen Tag vor Beginn des Mutterschutzes? Und muss mein Arbeitgeber das so akzeptieren? Gibt es bestimmte Fristen die ich einhalten muss? Die Bescheinigung für den Mutterschutz bekomme ich ja erst noch, das dauert ja noch ein wenig.
LG Sandra
von
Flöckchen2012
am 07.04.2015, 16:50
Antwort auf:
Vorzeitige Beendigung Elternzeit und anschließend Mutterschutz
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG vom vollen Lohn.
Da Ihr Minijob sicherlich auf die EZ befristet ist, endet er mit Aufleben des alten Vertrages.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Ab dem ersten Tag nach dem BV bekommen Sie den Lohn, den Sie ohne BV bekämen.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.04.2015