Frage: Vorläufiges Beschäftigungsverbot

Hallo Frau Bader, Ich habe seit August ein vorläufiges Beschäftigungsverbot von meiner Frauenärztin bekommen,seit zwei Monaten hat sich mein Arbeitgeber nicht gemeldet bei mir.Meine Frage ist kann er mich jederzeit anrufen und sagen ich soll wieder arbeiten kommen?? Und mein Arbeitsvertrag läuft im Dezember aus Danke!

von Alina m am 28.10.2017, 01:08



Antwort auf: Vorläufiges Beschäftigungsverbot

Hallo, vorläufig bis wann? Und warum von der Frauenärztin und nicht von Arbeitgeber? Unabhängig davon kann er sie durchaus jederzeit anrufen und, wenn tatsächlich ein Grund für ein Beschäftigungsverbot besteht, anderweitig einsetzen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.11.2017



Antwort auf: Vorläufiges Beschäftigungsverbot

was war der grund für das vorläufige? fehlen dir immunitäten? hat die ärztin geschrieben dass dies gilt bis der Arbeitgeber die gefährdungsbeurteilung gemacht hat? dieses vorläufige ist begrenzt. sie muss reingeschrieben haben, bis wann es gilt. der Arbeitgeber muss dann einen anderen arbeitsplatz zur verfügung stellen den du annehmen musst sollte es mit den arbeitsbedingungen zusammenhängen. wenn dein arbeitsvertrag ausläuft, läuft er normal aus. hast du dich bereits beim amt gemeldet? sonst enstehen dir eventuell lücken in der versorgung. hast du deinen arbeitgeber mal kontaktiert? natürlich kann er anrufen, wenn er einen andren arbeitsplatz hat! bv heißt nicht urlaub

von mellomania am 28.10.2017, 08:11



Antwort auf: Vorläufiges Beschäftigungsverbot

Das vorläufige Beschäftigungsverbot bedarf einer Klärung der Arbeitsbedingungen, es ist immer nur für kurze Zeit. Es gilt solange, bis der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat und die Aufsichtsbehörde informiert hat. Wenn das gestern geschehen ist, musst du heute wieder deine Arbeit antreten. Da dieses BV nicht wegen körperlichen Beschwerden ausgestellt wurde, gibt es überhaupt keinen Grund von ärztlicher Seite nicht arbeiten zu gehen. Du kannst an sich schon froh sein, wenn sich dein Arbeitgeber 2 Monate nicht gemeldet hat. Er hätte sich besser nach 2 Tagen melden sollen, dann wäre deine Freistellung nur 2 Tage oder höchstens eine Woche gegangen. Eben bis zur Klärung. Solltest du jetzt die Arbeit verweigern, drohen dir arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung und Gehaltsminderung).

Mitglied inaktiv - 28.10.2017, 09:50



Antwort auf: Vorläufiges Beschäftigungsverbot

Hallo, mein Grund war für ein vorläufiges Beschäftigungsverbot das mir meine Chefin selber gesagt hat das Sie mir keinen anderen Arbeitsplatz anbieten kann und ich soll bei meiner Frauenärztin wegen einem Beschäftigungsverbot nachfragen.Mein Arzt meinte das der Betrieb das machen kann, die Chefin hat gemeint das können sie nicht machen und haben mich wieder zum Arzt geschickt und so habe ich dann mein vorläufiges Beschäftigungsverbot bekommen.ja und nach fast 3 Monaten möchte ich auch nicht mehr arbeiten gehen....und die ganzen dummen Sprüche anhören von meinen Arbeitskollegen.Bekomme ich dann was schriftliches von der Aufsichtsbehörde wen mein Arbeitsplatz kontrolliert ist?ich übe mich schon bei Amt gemeldet

von Alina m am 28.10.2017, 14:46



Antwort auf: Vorläufiges Beschäftigungsverbot

Vielleicht liegt hier ein Mißverständnis in der Kommunikation vor. Oben schreibst du dass dein AG sich zwei Monate lang nicht gemeldet hat. Jetzt schreibst du, dass du fast 3 Monate nicht arbeiten warst. Was trifft zu? Hat denn dein Arbeitgeber mit dir zuvor die Gefährdungsbeurteilung besprochen und dir Anweisungen gegeben, wie du ab sofort als Schwangere eingesetzt wirst, d..h. welche Aufgaben du nicht mehr oder neu übernehmen wirst? Hast du körperliche Beschwerden, die ein Arbeiten erschweren oder unmöglich machen? "Dumme Sprüche von Arbeitskollegen" kann man auch zurückweisen. Das ist überhaupt kein Grund nicht arbeiten zu gehen. Wenn du nicht arbeiten gehen möchtest, musst du dich beurlauben lassen oder sogar kündigen. Wenn du ohne Grund von der Arbeit fern bleibst, dann verlierst du den Lohnfortzahlungsanspruch und bei wiederholtem Fernbleiben verlierst du evtl auch den Kündigungsschutz. Dann kann der AG dir evtl sogar kündigen. Wenn dein Arbeitsplatz von der Behörde überprüft wird, wirst du i.d.R. dazu geladen und kannst dort deine Beschwerden äußern. Du kannst aber auch schon vorher Kontakt mit der Behörde aufnehmen.

Mitglied inaktiv - 28.10.2017, 14:57



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