Frage:
Vor Ende des 3. Elternzeitjahres erneut schwanger mit Beschäftigungsverbot
Hallo Frau Bader!
Die Frage wurde sicher schon mehrfach gestellt, aber um auf Nummer sicher zu gehen frage ich selber noch einmal.
Im Jan 14 wurde unser erstes Kind geboren. Danach ging ich 3 Jahre in Elternzeit, die nun im Jan 17 zu ende ist. Nun bin ich wieder schwanger und werde wieder ein Beschäftigungsverbot bekommen. Nach der Elternzeit würde mein Vollzeitvertrag wieder greifen, da es zu keinem Teilzeit- bzw. Minijobvertrag bei meinem AG, während der EZ, kam.
Wie sieht das dann im BV aus? Muss mein AG dann wieder, wie bei der ersten Schwangerschaft, mein Vollzeitgehalt zahlen, auch wenn ich noch keinen Tag wieder gearbeitet habe?
Vielen Dank schon einmal!
Lg Pia Heuer
von
pia-heuer
am 14.10.2016, 15:46
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Vor Ende des 3. Elternzeitjahres erneut schwanger mit Beschäftigungsverbot
Hallo,
ja, alles gut.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.10.2016
Antwort auf:
Vor Ende des 3. Elternzeitjahres erneut schwanger mit Beschäftigungsverbot
Hallo,
ja, der Chef muss wieder das Vollzeitgehalt zahlen.
Je nach Grund des BV könnte der Chef aber auch einen Ersatzarbeitsplatz anbieten, der dann angenommen werden muss.
Sind Gründe bei der Mutter die Ursache des BV, wird dies inzwischen strenger gehandhabt als noch 2014. Wegen Missbrauchs verordnen die Frauenärzt inzwischen viel seltener ein BV.
Mitglied inaktiv - 14.10.2016, 16:45
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Vor Ende des 3. Elternzeitjahres erneut schwanger mit Beschäftigungsverbot
Der Grund warum ich ein BV bekommen werde ist, dass ich jetzt schon 40 bin, Thrombosepatientin war und mich deshalb in jeder Ss mit Heparin spritzen muss und bei meiner Arbeit ständig körperlich schwere arbeiten zu leisten habe.
von
pia-heuer
am 14.10.2016, 17:49
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Vor Ende des 3. Elternzeitjahres erneut schwanger mit Beschäftigungsverbot
Das Alter ist an sich gar kein Grund für ein Beschäftigungsverbot, die Thromboseneigung auch nicht, wenn du eine Tätigkeit mit viel Bewegung hast. Weil Bewegung sogar günstig auf die Thromboseneigung ist. Also gesünder als zu Hause sitzen oder liegen.
Für die körperlich schwere Tätigkeit ist der Arbeitgeber zuständig. Was machst du denn genau?
Mitglied inaktiv - 14.10.2016, 17:52
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Vor Ende des 3. Elternzeitjahres erneut schwanger mit Beschäftigungsverbot
Ich muss Paletten packen, sowie abpacken.
von
pia-heuer
am 14.10.2016, 18:04
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Vor Ende des 3. Elternzeitjahres erneut schwanger mit Beschäftigungsverbot
Dann steht deinem Arbeitgeber die Möglichkeit zu, dich an eine leichtere Tätigkeit zu versetzen.
Mitglied inaktiv - 14.10.2016, 18:14
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Vor Ende des 3. Elternzeitjahres erneut schwanger mit Beschäftigungsverbot
Stimmt, aber das ist nicht möglich, ausser mich in der Zentrale ins Büro zu setzen, aber dafür hab ich keine Ausbildung bzw. Qualifikation.
Wie soll das dann gehen, frag ich mich!???
von
pia-heuer
am 14.10.2016, 18:27
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Vor Ende des 3. Elternzeitjahres erneut schwanger mit Beschäftigungsverbot
Auf jeden Fall darf der Arbeitgeber beurteilen ob das Paletten packen dir zuzumuten ist oder eine Gefährdung darstellt. Und wenn, dann darf er überlegen wie er dich anders einsetzen kann. Und wenn das nicht gehen sollte, darf ER dich ins Beschäftigungsverbot schicken. Nicht der Frauenarzt!
Mitglied inaktiv - 14.10.2016, 18:48
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Vor Ende des 3. Elternzeitjahres erneut schwanger mit Beschäftigungsverbot
Hm... Ok. Na ich werd abwarten, was wird.
von
pia-heuer
am 14.10.2016, 18:53
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Vor Ende des 3. Elternzeitjahres erneut schwanger mit Beschäftigungsverbot
So wie die Dinge stehen, hast du keinen Anspruch auf ein Beschäftigungsverbot, weder vom Frauenarzt, noch vom Arbeitgeber. Das einzige, was dir sicher zusteht, ist ein Arbeitsplatz ohne Gefährdungen. Über das "wie" oder doch ein BV entscheidet der Arbeitgeber.
Mitglied inaktiv - 14.10.2016, 20:20
Antwort auf:
Vor Ende des 3. Elternzeitjahres erneut schwanger mit Beschäftigungsverbot
Lassen Sie sich nicht zu sehr verunsichern. Wenn es aufgrund der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit Ihrer Beschäftigung eine Gefahr für Sie oder das Kimd ausgeht, stellt ein Arzt das BV aus und er hat einen gewissen Ermessensspielraum. Wenn die Gefahr von dem Arbeitsplatz selbst ausgeht, ist der Arbeitgeber zuständig. Und, ja der Arbeitgeber hat dann ein weitreichendes Delegationsrecht. Aber Sie können ja auch relativ gut selbst einschätzen, ob es solche Arbeitsplätze bei ihnen gibt. Und wenn der AG keinen solchen Arbeitzplatz hat, wird er ihnen auch ein bv aussprechen, sie absolut unproduktiv einzusetzen wird auch nicht in seinem interesse sein. Im BV bekommen Sie dann das, was Sie bekommen würden, wenn Sie verdienen würden, wenn sie regulär arbeiten würden
von
Behnke
am 14.10.2016, 20:49