Sehr geehrte Frau Bader,
bin seit längerer Zeit aufgrund Burnout und Depressionen krank geschrieben und im Krankengeldbezug. der behandelnde Arzt hat erst heute die weitere Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Außerdem kommt hinzu, dass ich frisch schwanger bin und meine Frauenärztin aufgrund der Krankenvorgeschichte und auch meines Alters, ich bin 38 Jahre alt, ein Beschäftigungsverbot in Erwägung zieht. Ich sollte dies mit meinem Arzt besprechen, der dagegen nichts einzuwenden hat, heute aber nochmal den Krankenschein ausgestellt hat.
Jetzt ist das Problem, dass ich nachdem ich Zuhause war vom Arzt in der Post einen Brief der Krankenkasse hatte, in dem ich ab übernächster Woche mit Wiedereingliederung beginnen soll (Empfohlen vom Mdk).
Kann ich vom Krankengeldbezug nahtlos in ein Beschäftigungsverbot übergehen, kann die Krankenkasse dies beanstanden, bzw. anfechten oder in Frage stellen?
Wie soll ich mich verhalten?
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
von
Sabrina2012
am 23.08.2012, 13:45
Antwort auf:
Vom Krankengeld ins Beschäftigungsverbot
Hallo,
Man muss grundsätzlich unterscheiden, was der Arzt im Einzelfall ausstellt:
BESCHÄFTIGUNGSVERBOT(individuelle oder allgemein): Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt am Betrieb (zB Chemiefabrik) ->Sie erhalten für die gesamte Zeit alle Leistungen vom AG weiter, auch Gehalt (Durchschnitt), Gratifikationen und Urlaubsansprüche. Kleine Betriebe können das Geld im sogenannten U 2 Verfahren von der KK zurückerlangen.
KRANKSCHREIBUNG: Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt an der Schwangerschaft (zB vorzeitige Wehen) -> 6 Wo. Lohnfortzahlung, dann Krankengeld von der KK, da kommt es dann jeweils auf die Diagnose auf der Krankschreibung an. Wenn Grund der Krankheit auch die SS ist, läuft die Frist nicht neu.
Der AG hat weder ein Widerspruchs- noch sonstiges Recht diesbezüglich.
Beim EG darf sich beides nicht negativ auswirken (wenn die Krankschreibung krankheitsbedingt war).
Bei Ihnen kommt doch eher eine weiter Krankschreibung in Frag, da ein neuer Umstand (SchwS) aufgetreten ist.
Rufen Sie da an und klären es.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 24.08.2012