Hallo Frau Bader,
ich habe normalerweise eine 5Tage Woche mit 36h Arbeitszeit.
Auf grund von Komplikationen habe ich nun ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot ausgesprochen bekommen. Jetzt gehe ich nur noch 3 Tage a 6h arbeiten. Das Gehalt wird wohl voll weiter bezahlt.
Sie hatten geschrieben, dass ich um eine Woche Urlaub zu bekommen 5 Tage Urlaub nehmen müßte, da ich ja volles Gehalt bekomme.
Warum muß ich bei 3 Tagen die ich auf Arbeit bin, 5 Tage Urlaub nehmen und eine Bekannte von mir, die ein komplettes BV hat, hat vollen Urlaubsanspruch während ihres BV? Ist das vom AG abhängig oder der Größe der Firma? Kann ich mir aussuchen, ob ich immer 5 Tage Urlaub für eine vollständige Woche nehme oder ob der Urlaub runter gerechnet wird??? Wenn der Urlaub runter gerechnet wird, wie wird dann die Mutterschutzzeit bewertet? Ist meine Annahme richtig, dass hier das BV nicht mehr gilt und ich dann wieder vollen Urlaubsanspruch für diese Zeit habe?
Wo könnte ich mich dazu noch genauer belesen???
Vielen Dank für Ihre Bemühungen und Ihre Hilfe
Knisterkalle
von
Knisterkalle
am 10.04.2012, 21:08
Antwort auf:
Voller Urlaubsanspruch bei eingeschränktem Beschäftigungsverbot?
Hallo,
ich verstehe die Frage nicht. Wenn man ein volles Beschäftigungsverbot hat, erhält man volle Urlaubsansprüche. Wenn man teilweise arbeitet, muss man für die Tat, die man arbeiten muss, Urlaub nehmen.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.04.2012
Antwort auf:
Voller Urlaubsanspruch bei eingeschränktem Beschäftigungsverbot?
Hallo du hast doch sicher deinen normalen urlaubsanspruch für die Vollzeitstelle,dann musst du auch die 5 Tage eintragen.
von
CKEL0410
am 11.04.2012, 09:13
Antwort auf:
Voller Urlaubsanspruch bei eingeschränktem Beschäftigungsverbot?
Aber warum, hat man vollen Urlaubsanspruch bei vollem Beschäftigungsverbot, wenn man doch eh die ganze Zeit zu Hause ist und sich ausruhen kann? Da braucht man dann doch theoretisch gar keinen Urlaub...
von
Knisterkalle
am 11.04.2012, 11:15
Antwort auf:
Voller Urlaubsanspruch bei eingeschränktem Beschäftigungsverbot?
Du bekommst ja auch dein volles Gehalt,obwohl du nicht arbeitest,sollten das ther.auch streichen,es ist halt so vom Gesetz her geregelt.
von
CKEL0410
am 11.04.2012, 13:12