Frage: Aufenthalt im Ausland

Guten Tag Frau Bader, mein Mann und ich haben bisher mit unseren Kindern in der Schweiz gewohnt. Da ich mich dort sehr unwohl gefühlt habe, haben wir vereinbart, dass ich mich mit den Kindern als vorübergehende Lösung bei meiner Mutter in Deutschland aufhalte, bis mein Mann hier einen Job gefunden hat und wir uns dann hier ein Haus kaufen. Jetzt hat er sich entschieden uns zu verlassen. Kann ich jetzt Probleme bekommen wenn er vielleicht behauptet ich wäre ohne sein Einverständnis nach Deutschland gezogen? Er hatte einen Hausschlüssel, sodass er jederzeit hier ins Haus konnte, den hat er mir wieder zurück gegeben. Ich habe aber einige Fotos aus der Zeit in der wir hier sind, auf denen auch er mit den Kindern drauf ist, sodass man erkennen kann, dass dieser Aufenthalt in Deutschland einvernehmlich war. Kann ich gezwungen werden wieder mit den Kindern zurück in die Schweiz zu ziehen? Da die Kinder noch sehr klein sind und wir vereinbart haben, dass ich bis zu ihrem vierten Geburtstag zu Hause bleibe, würde ich gerne noch wissen ob das Schweizer oder das deutsche Unterhaltsrecht gilt. Er wohnt noch dort, wir haben dort ein Eigenheim. Er ist aber Deutscher. Vielen Dank und freundliche Grüße Mona

von mona35 am 12.06.2017, 10:23



Antwort auf: Aufenthalt im Ausland

Hallo, nach Artikel 21 EGBGB gilt: Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenden Sie sich an eine Anwältin in der Schweiz. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.06.2017



Antwort auf: Aufenthalt im Ausland

Falls es eine Rolle spielt: Wir haben hier deutlich mehr soziale Kontakte als in der Schweiz, eben auch zu Oma und weiterer Verwandtschaft von meiner Seite.In der Schweiz waren wir größtenteils alleine. Nochmals vielen Dank und freundliche Grüße Mona

von mona35 am 12.06.2017, 10:28



Antwort auf: Aufenthalt im Ausland

Schau mal hier und DU hast eine PN https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/HKUE/Hinweise/Hinweise_node.html LG Peeka.. hast Du evtl. Überweisungsträger in Deutschland, in dem er Euch regelmässig Geld angwiesen hat?

von peekaboo am 12.06.2017, 11:08



Antwort auf: Aufenthalt im Ausland

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von peekaboo am 12.06.2017, 11:09



Antwort auf: Aufenthalt im Ausland

Vielen Dank für den Link.

von mona35 am 12.06.2017, 11:33



Antwort auf: Aufenthalt im Ausland

Urteile... Du hast ja nicht geschrieben, wie lange Du schon hier bist... Evtl. würde ich das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen... wobei Du dann vielleicht schlafende Hunde weckst. Ich kenne nur eine gute Rechtsanwältin für die USA.. LG Peeka

von peekaboo am 12.06.2017, 11:41



Antwort auf: Aufenthalt im Ausland

Die Kinder sind jetzt ein Jahr alt. Ich war immer mal wieder hier und dann wieder ein paar​ Wochen/Monate in der Schweiz, bin auch noch dort gemeldet, da ich eben immer nur vorübergehend ferienmäßig hier war. Aktuell bin ich erst wieder seit knapp zwei Wochen hier.

von mona35 am 12.06.2017, 11:53



Antwort auf: Aufenthalt im Ausland

Da wird es tatsächlich schwierig. Der KV kann geltend machen, daß er lediglich vorübergehenden Aufenthalten zugestimmt hat, aber keinem dauerhaften Umzug - der ja auch nicht stattgefunden hat bisher, sonst hättet Ihr Euch ja umgemeldet. Letztlich ist das dann ein Nachweis-Problem. Fotos sind kein Nachweis, denn die können ja auch entstanden sein, als ihr (mit seinem Einverständnis) besuchsweise in D ward. Spätestens für die Ummeldung brauchst Du seine Unterschrift. Ich würde mich daher zügig darum kümmern - und wenn er der Ummeldung zugestimmt hat, bist Du auch aus dem Schneider. Besteht denn Anlass zur Annahme, daß er dem Umzug nicht zustimmt? Es gilt das Unterhaltsrecht des Wohnortes der Kinder.

von Strudelteigteilchen am 12.06.2017, 12:10



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Ich bin im Moment ehrlich gesagt noch ziemlich vor den Kopf geschlagen und rechne jetzt Mal vorsichtshalber mit Allem. Wir sind nicht zerstritten, aber wer weiß was noch kommt. Ich hoffe, dass es streitlos über die Bühne geht, eigentlich müsste es ihm recht sein, wenn wir hier sind, falls dann wirklich das deutsche Unterhaltsrecht gilt, wäre das extrem viel günstiger für ihn.

von mona35 am 12.06.2017, 12:19



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mich damals auch ohne Unterschrift des Kindsvaters umgemeldet... Mona ich habe gelesen dass bei kids unter einem Jahr der gewöhnliche Aufenthalt ganz anders sein kann... Ich würde ihm vorspielen, dass wir ja nichts überstürzen wollen und er jederzeit kommen kann und blabla bla... aber halt nur telefonisch... Lass ihn in dem Glauben, dass Du an einer Wiedervereinigung interessiert bist. Allerdings wird er spätestens dann hellhörig, wenn Du Unterhalt forderst... von was willst Du denn auch sonst hier leben? LG und viel Glück Peeka

von peekaboo am 12.06.2017, 12:47



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Die Meldestelle prüft das nicht und muß es auch nicht. Aber dennoch kann der sorgeberechtigte Elternteil der Ummeldung widersprechen, wenn sie ohne sein Einverständnis geschieht. Beim Ausland sowieso - Stichwort "Haager Übereinkommen". Vom Melderecht her: Man ist in Deutschland gesetzlich verpflichtet, sich am neuen Wohnort innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Wenn die AP also bereits zwei Wochen in Deutschland wohnt, sich aber noch nicht dort angemeldet hat, begeht sie entweder eine Ordnungswidrigkeit - oder sie macht dort nur Urlaub.

von Strudelteigteilchen am 12.06.2017, 13:16



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2. Wohnsitz in D. gehabt... LG Peeka

von peekaboo am 12.06.2017, 13:18



Antwort auf: Aufenthalt im Ausland

Das geht gar nicht. In Deutschland ist der erste gemeldete Wohnsitz immer der Hauptwohnsitz (Merkmal: AW - "Alleiniger Wohnsitz"). Einen Nebenwohnsitz (Merkmal: NW) kann man nur haben, wenn man auch einen Hauptwohnsitz (Merkmal "HW") in Deutschland hat. Einen HW im Ausland und gleichzeitig einen oder mehrere NW in Deutschland kann man - rein datentechnisch - nicht haben.

von Strudelteigteilchen am 12.06.2017, 13:26



Antwort auf: Aufenthalt im Ausland

Das bezieht sich nur auf die aktuelle Rechtssituation auf Basis des neuen Bundesmeldegesetzes. Vorher gab es Landesregelungen, die ich im Detail nicht kenne. Nur die alten bayerischen Regelungen habe ich noch teilweise im Kopf.

von Strudelteigteilchen am 12.06.2017, 13:27



Antwort auf: Aufenthalt im Ausland

Da ich immer wieder für ein paar Tage oder Wochen in die Schweiz zurückkehre und hier keine eigene Wohnung habe, gilt dies denke ich als Ferien. Ich übernachte bei meiner Mutter. Aber gut zu wissen wie die Fristen sind. Ich werde uns schnellstmöglich in der Schweiz abmelden, damit das ganze Hand und Fuß hat. Hoffe, dass er da zustimmt.

von mona35 am 12.06.2017, 14:31



Antwort auf: Aufenthalt im Ausland

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von peekaboo am 12.06.2017, 14:50



Antwort auf: Aufenthalt im Ausland

Liebe Mona Das deutsche und das Schweizer Familienrecht sind da relativ ähnlich. Ohne Zustimmung des Mannes darfst du mit Kindern nicht ins Ausland ziehen. Wenn er sich querstellt, musst du hier bleiben. Weitere Infos evtl bei der kesb, was ungefähr dem deutschen Jugendamt entspricht. Das Schweizer Familienrecht erlaubt es, etwas böse gesagt, Frauen übrigens länger, auf Kosten Unterhaltspflichtiger Väter zu Hause zu bleiben. Vielleicht kannst du ihm die Zustimmung schmackhaft machen, in dem du mit weniger Unterhalt zufrieden bist, da du dann in Deutschland lebst. Ich persönlich finde es aber nicht gut, dass du aufgrund persönlicher Befindlichkeiten nicht hierbleiben willst und Kinder und Vater hunderte von km auseinanderreissen willst. Wie soll da der Umgang aussehen? Wie gesagt: das kann der Vater durchaus verhindern. Gruss aus CH

von armadilla am 12.06.2017, 15:51



Antwort auf: Aufenthalt im Ausland

Und er hat seine Abmachung geändert.. LG Peeka

von peekaboo am 12.06.2017, 19:45



Antwort auf: Aufenthalt im Ausland

Das mag so sein, ist ja aber dummerweise nur eine mündliche Abmachung. Alle sind noch in der Schweiz gemeldet. Wenn sie nun aus den Besuchen in D einen permanenten Wohnsitz machen will, zieht sie weg. Ein Gericht wird es wohl kaum so sehen, das er die Distanz schafft, weil er nicht mit will. Er hat sich anders entschieden (sein gutes Recht), sie will bei der Abmachung bleiben (ohne ihn eben nicht ihr Recht). Aber vielleicht alles sowieso müssig, weil er ja vielleicht zustimmt. Wenn nicht, muss sie halt unter Abwägung aller Umstände nochmal nachdenken.

von armadilla am 12.06.2017, 20:33



Antwort auf: Aufenthalt im Ausland

O.T.

von mona35 am 12.06.2017, 22:49



Antwort auf: Aufenthalt im Ausland

O.T.

von mona35 am 13.06.2017, 08:32



Antwort auf: Aufenthalt im Ausland

O.T.

von mona35 am 13.06.2017, 08:33



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