Guten Tag Frau Bader,
wir befinden uns aktuell in einem Rechtsstreit mit der Stadt Stuttgart und hoffen dass Sie uns hier etwas weiterhelfen können.
Unsere Tochter ist am 10.06. 2011 geboren und hat seit dem 01. August 2013 daher den Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz.
Von der Stadt Stuttgart haben wir im Juli eine Absage bekommen, auf diesen Widerspruch eingelegt und gleichzeitig beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Rechtsschutz gestellt.
Außerdem haben wir uns selbständig um einen privaten Kitaplatz gekümmert und diesen auch bekommen. Allerdings kostet der ca. 300,- mehr im Vergleich zu eine städtischen Kita.
Die Mutter befindet sich seit August im Elternzeit, allerdings nicht für das erste Kind, sondern für das 2. Kind (neugeboren).
Nun hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf einen Eilverfahren abgelehnt, da 1. zugemutet werden kann dass das Kind weiterhin die private Kita besucht und 2. laut dem Gesetz pro Tag nur 4 Stunden Betreuung zustehen (wir hatten damals ganztägig angegeben), da die Mutter sich ja im Elternzeit befindet sei kein erhöhter Bedarf vorhanden.
Nun unsere Fragen: Punkt 1 können wir ja noch nachvollziehen - tatsächlich ist es auch für das Kind besser weiterhin die private Kita zu besuchen wo sie sich schon eingewöhnt hat. Aber wer trägt dann die Mehrkosten bzw. wie müssen wir diese nun einklagen? Punkt 2 können wir nur teilweise nachvollziehen. Nach unserem Verständnis besteht der Rechtsanspruch unabhängig davon, ob sich ein Elternteil in Elternzeit befindet oder nicht. Sollte es tatsächlich so sein dass nur 4 Stunden Betreuung zustehen, müssten wir diesen dann jetzte beim Jugendamt einfordern und sozusagen den ganzen Weg nochmal von vorne gehen?
Wir bedanken uns im Voraus ganz herzlich!
von
xiao80
am 24.08.2013, 12:41
Antwort auf:
Verwaltungsrechtssache Krippenplatz U3
Hallo,
den Rechtsanspruch gibt es doch nur für halbe Tage
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.08.2013
Antwort auf:
Verwaltungsrechtssache Krippenplatz U3
Ist bei uns ähnlich. Man hat wohl nur auf Halbtagsbetreuung Anrecht, udn auch nicht auf einen Platz bei KiTa/KiGa, sondern nur auf betreuungsplat. S, wenn alle Plätze voll, muß man auch auf tagesmutter unter Umständen zurückgreifen.
Hier werden übrigens 25 Std betreuung die Woche zugestanden, und mehr dann auch nur wenn BEIDE !!! Elternteile entsprechend berufstätig sind. Wurden extra daraufhingewiesen, das es, sollte der Vertrag meines Partners nichst verlängert werden, wir die zsätzlichen Stunden welche über 25 Sdt gehen selbst zahlen müssen. Weil, wenn er arbeitslos wäre, wäre er ja zuhause und könnte die Betreuung übernehmen. Das er dann auch weniger Arbeitslosengeld bekommt, ist ein anderes Thema. Aussage des Jugendamt-Beraters, ja nicht dem Arbeitsamt sagen das man nur Betreuung für 25 Std hat, weil dann gibt es anteilig weniger Arbeitslosengeld. Und im Falle einer Anstellung wäre das ja kein Thema, dann könnte die TaMutter ja die Stunden wieder aufstocken...
Muß man sich echt mal auf der Zunge zergehen lassen, das eine Amt sagt, man soll beim anderen Amt eine Falschaussage machen.....
Mitglied inaktiv - 24.08.2013, 14:51
Antwort auf:
Verwaltungsrechtssache Krippenplatz U3
Wieso benötigt das Kind einen Ganztagsplatz wenn die Mutter Zuhause ist ?
Als unser Kleiner kam und ich in Elternzeit ging wurden wir auch auf 4 Stunden gesetzt nach dem Mutterschutz.
Für mich verständlich, Plätze sind rar und mit 4 erfüllen sie ihre Pflichten und ich war doch eh Zuhause.
Die Mehrkosten einer privaten Einrichtung wären nicht entstanden, hätte man sich eine Tagesmutter gesucht die mit der Stadt / dem Jugendamt abrechnen kann.
Von daher muss die Entscheidung der privaten Einrichtung auch selbst finanziert werden.
In wie vielen Einrichtungen war das Kind denn angemeldet bei den Absagen ?
von
Sternenschnuppe
am 24.08.2013, 18:46