Verlängerung Elternzeit und Teilzeitarbeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Verlängerung Elternzeit und Teilzeitarbeit

Hallo Frau Bader, Ich habe fristgemäß vor der Geburt meines Kindes eine EZ von 2 Jahren mit der Option auf TZ im 2. Jahr beantragt. Zur Situation: Mein Chef lehnt die TZ in meinem Job (Abteilungsleiter) aus betrieblichen Gründen ab und bietet mir eine geringer qualifizierte Stelle (ist laut Arbeitsvertrag in Ausnahmefällen möglich) mit einem geringerem Gehalt. Genaue Angaben fehlen hierzu, wir haben noch Zeit bis Ende des Jahres. Natürlich werde ich fristgemäß meinen Antrag stellen, die Stellungnahme abwarten und ich werde leider auch einen Anwalt einschalten müssen, da mein Chef überhaupt nicht mit sich reden lässt.(bezüglich Gehalt+Position) Frage: 1) Da es mir nicht möglich ist in VZ zu arbeiten, sollte ich das 3. EZ-Jahr hinterherschieben wegen der Firmenzugehörigkeit und meinen Rentenansprüchen? Wie sind hier die Fristen zur Verlängerung? 2) Bis wann muß ich meinen TZ-Wunsch mit den genauen Angaben über Arbeitszeit und Verteilung einreichen? 3) Der TZ-Wunsch wird mir wie beschrieben ja so nicht gewährt und ich muß ja keinem Änderungsvertrag zustimmen. Ist es sinnvoll auf TZ zu klagen oder ist es sinnvoll den AG um Erlaubnis für eine andere Arbeitsstelle zu bitten? Darf dies auch ein Ausbildungsplatz sein? Vielen Dank.

von Kirstin_77 am 23.08.2012, 15:48



Antwort auf: Verlängerung Elternzeit und Teilzeitarbeit

Hallo, 1. Rentenversicherung rechnet immer 3 Jahre an. Frist 7 Wo.Warum verlängern Sie nicht u arbeiten in der EZ TZ? 2. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Einen Änderungsvertrag würde ich nicht unterschreiben. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.08.2012



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